File:Schönheide im Erzgebirge Bau der Talsperre.JPG

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Deutsch: Schönheide im Erzgebirge: Im September 1915 wurde in Schönheider Wochenblatt von der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg (entspricht ungefähr einer heutigen Kreisverwaltung) bekannt gemacht.

Schon im Jahr 1905 gab es Pläne für die Eibenstocker Talsperre: So wurden deswegen im Jahr 1905 Pläne für eine Erweiterung der Papierfabrik Neidhardtsthal fallengelassen. (Siehe: Gerhard Ebisch: Alte Produktionsstätten der Holzschliff-, Pappen- und Papierindustrie in den Tälern der Zwickauer Mulde, des Schwarzwassers und der Mittweida und ihren Nebenflüssen. Schwarzenberg 2001, Seite 76)

Bis zum Bau der Eibenstocker Talsperre dauerte es noch 60 Jahre: Baubeginn war 1974.
Inscription
InfoField
AmtshauptmannschMulden-Talsperrenbau.

Vom 15. September dieses Jahres ab sollen innerhalb des Bezirks der unterzeichneten
Amtshauptmannschaft und zwar in dem Amtsgerichtsbezirke Eibenstock Vorarbeiten für die
Talsperren an der Zwickauer Mulde bei Eibenstock und an der kleinen Bockau bei
Sosa
ausgeführt werden. Von diesen Arbeiten werden betroffen die Fluren Neidhardtsthal,
Muldenhammer, Hundshübel, Eibenstock, Schönheide, Schönheiderhammer,
Unterstützengrün, Sosa, Blauenthal, Wildenthal
und die Staatsforstreviere
Hundshübel, Eibenstock, Auersberg, Sosa, Wildenthal.

Hierzu ist eine Vermehrung der vorhandenen Festpunkte erforderlich, deren dauernde
Festlegung im lockeren Boden durch Einsetzen entweder von granitenen Lochsteinen oder von
Ton- oder Eisenröhren und im Felsen oder Mauerwerk durch Einlassen von Metallbolzen
erfolgt. Die Grundstücksbesitzer und Gemeindebehörden, sowie die Gutsvorsteher werden
hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, den mit den Vorarbeiten beauftragten
Beamten und ihren Hilfsmannschaften keine Schwierigkeiten zu bereiten, ihnen vielmehr
gegen Vorzeigen ihrer Ausweiskarten jederzeit das Betreten ihrer Grundstücke bei der Aufsuchung
und Vermarkung der neu zu schaffenden Festpunkte, bei der Aufstellung von Vermessungszeichen
und bei der Vornahme von Beobachtungen zu gestatten und überhaupt
ihrer Tätigkeit tunlichst Unterstützung angedeihen zu lassen.

Den Ortsbehörden wird gleichzeitig zur Pflicht gemacht, den beteiligten Beamten auf
Verlangen und gegen ortsübliche Bezahlung ortskundige Führer sowie zu ihrem eigenen
Fortkommen oder zur Beförderung der Festpunktsteine, Meßzeichen, Geräte und Instrumente
pp. Fuhrwerk zu stellen, ihnen auch bei Beschaffung geeigneter Räume zur Aufbewahrung
des Meßzeugs und der Geräte behilflich zu sein.

Das Verändern oder Beschädigen der die Festpunkte bezeichnenden Steine, Röhren und
Bolzen und der sonstigen Vermessungszeichen wird hiermit ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen
werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haftstrafen bis zu 14 Tagen geahndet.

Die Ortsbehörden werden hiermit angewiesen, diese Bekanntmachung bis auf weiteres
in allen Schankstätten des Gemeindebezirks, an den Ortstafeln und sonstigen in die Augen
fallenden Stellen öffentlich auszuhängen.

Die Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 14. September 1915.

AmtshauptmannschDr. Wimmer.
Date
Source Own work
Author Klaaschwotzer

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