„Haager Abkommen“ – Versionsunterschied
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Als '''Haager Abkommen''' oder '''Haager Konventionen''' wird eine Anzahl von Konventionen bezeichnet, die auf den [[Haager Friedenskonferenzen]] [[1899]] und [[1907]] zwischen den wichtigsten damaligen Mächten abgeschlossen wurden, und die verschiedene [[Kriegsvölkerrecht|kriegsvölkerrechtliche]] Regelungen enthalten. Sie bilden bis heute einen wichtigen Teil des [[Humanitäres Völkerrecht|humanitären Völkerrechts]], soweit sie nicht durch die technischen Entwicklungen überholt sind. Lediglich die Bestimmungen zur Behandlung von Kriegsgefangenen und von Zivilpersonen sind durch durch die [[Genfer Konventionen]] vom [[12. August]] [[1949]] abgelöst worden. Der Teil des humanitären Völkerrechts, der die Haager Konventionen umfasst, wird manchmal auch als '''Haager Recht''' bezeichnet, neben dem durch die Genfer Konventionen definiertem '''Genfer Recht'''.▼
[[Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 1910 002 0005.png|miniatur|Haager Abkommen vom 1907 im Deutschen [[Reichsgesetzblatt]] 1910, S. 5 ff.]]
▲Als '''Haager Abkommen''' oder '''Haager Konventionen''' wird eine Anzahl von Konventionen bezeichnet, die auf den [[Haager Friedenskonferenzen]]
Die Abkommen der zweiten Haager
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Die meisten der Abkommen enthalten eine sogenannte [[Allbeteiligungsklausel]]. Diese besagt, dass das betreffende Abkommen während eines Krieges nur gilt, wenn alle am [[Krieg]] beteiligten Staaten Vertragspartei des jeweiligen Abkommens sind. Die Haager Landkriegsordnung (Anlage zum IV. Haager Abkommen)
▲*I. Haager Abkommen betreffend die friedliche Erledigung von internationalen Streitfällen
▲*II Haager Abkommen betreffend die Nichtanwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertragsschulden
▲*III. Haager Abkommen betreffend den Beginn von Feindseligkeiten
▲*IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ([[Haager Landkriegsordnung]])
▲*V. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der [[Neutralität|neutralen Mächte]] und Personen im Falle eines Landkriegs
▲*VI. Haager Abkommen über die Behandlung der feindlichen [[Kauffahrteischiff]]e beim Ausbruche von Feindseligkeiten
▲*VII. Haager Abkommen betreffend die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in [[Kriegsschiff]]e
▲*VIII. Haager Abkommen betreffend die Legung von unterseeischen selbsttätigen [[Seemine|Kontaktminen]]
▲*IX. Haager Abkommen betreffend die Beschießung durch [[Marine|Seestreitkräfte]] in Kriegszeiten
▲*X. Haager Abkommen betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg
▲*XI. Haager Abkommen über gewisse Beschränkungen des Beuterechts im Seekriege
▲*XII. Haager Abkommen betreffend die Errichtung eines internationalen [[Prise]]nhofs (nicht in Kraft getreten)
▲*XIII. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs
== Weblinks ==
▲Die Haager Landkriegsordnung (IV. Haager Abkommen) wird mittlerweile als allgemein gültiges Internationales Recht angesehen. Sie gilt damit auch für Staaten, die nicht explizit Vertragspartei dieses Abkommens sind. Diese Rechtsauffassung wurde unter anderem durch ein Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg aus dem Jahr 1946 etabliert und gilt seitdem als allgemein anerkannt.
{{Wikisource}}
* {{Webarchiv | url=http://www.brandtcomputer.de/Voelkerrecht/ | wayback=20080917004323 | text=Deutsche amtliche Übersetzungen der Abkommen und Erklärungen der beiden Haager Friedenskonferenzen}}
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:
[[Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag]]
[[Kategorie:Internationales Abkommen (Humanitäres Völkerrecht)]]
[[Kategorie:Geschichte (Den Haag)]]
[[Kategorie:Vertrag (19. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Vertrag (20. Jahrhundert)]]
[[en:Hague Conventions (1899 and 1907)]]
[[ja:ハーグ陸戦協定]]
[[ru:Гаагские конвенции 1899 и 1907]]
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