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Voraussetzung für die Tätigkeit auf einem [[Handelsschiff]] war der dreimonatige Besuch einer staatlich anerkannten [[Seemannsschulen in Deutschland|Seemannsschule]], ab 1971 zweimonatiger Blockunterricht, in dem grundlegende seemännische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden. Für die weitere Ausbildung war der [[Kapitän]] an Bord zuständig. Nach einer Zeit von neun Monaten erhielt der Decksjunge ein Zeugnis. Nach neun Monaten als Decksjunge auf einem Handelsschiff oder zwölf Monaten auf einem Schiff der [[Hochseefischerei]] konnte er als Jungmann anheuern.<ref>Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen vom 28.&nbsp;Mai 1956 [http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*&#91;%40attr_id%3D%27bgbl256i0591.pdf%27&#93;&wc=1&skin=WC (online auf: ''bgbl.de'')]</ref>
 
 
== Einzelnachweise ==