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== Juristische Glossatoren ==
In einer engeren, von der lateinischen Fachsprache mittelalterlicher [[Jurist]]en geprägten Bedeutung, die auch von modernen Rechtshistorikern beibehalten wurde, bezeichnet man als Glossatoren speziell die Lehrer des weltlichen Rechts, die im [[12. Jahrhundert|12.]] und der 1. Hälfte des [[13. Jahrhundert]]s in Italien, vornehmlich in [[Rechtsgeschichte Italiens#Rechtsschule von Bologna|Bologna]], die Texte des [[Corpus Iuris Civilis|''Corpus iuris'']] (einer Sammlung von Quellen des antiken [[Römisches Recht|römischen Rechts]]) interpretierten und rationalisierten. Im Mittelpunkt der Arbeiten standen die vormals nahezu unbekannten [[Pandekten|''Digesten'']], die kurz zuvor in einer vollständigen Handschrift aufgefunden worden waren (''litera bononiensis'').<ref>[[Hermann Kantorowicz]]: ''Über die Entstehung der Digestenvulgata'' (1910) = ''[[Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte]]'', Die ''Romanistische Abteilung'' (RA, {{ISSN|0323-4096}}). 30 (1909) 183 f.; 31 (1910) 14 f.</ref> Sie versahen diese Texte mit Glossen (''glossae''), die in der Regel an den Rand ([[Marginalie|Marginalglosse]]) oder zwischen die Zeilen ([[Interlinearglossierung|Interlinearglosse]]) des Gesetzestextes geschrieben wurden. Aus dieser Tätigkeit leitet sich die Bezeichnung der Glossatoren ab. Daneben beschrieben sie einzelne Rechtsprobleme (''summae'') und versuchten mit den methodischen Mitteln der [[Scholastik]] Widersprüche einzelner Textpassagen im Verhältnis untereinander (''distinctiones'') aufzulösen.<ref name="Giaro">[[Tomasz Giaro]]: ''Römisches Recht, Romanistik und Rechtsraum Europa''. In: ''[[Ius Commune (Zeitschrift)|]]''Ius Commune'']], hrsg. von [[Dieter Simon (Rechtswissenschaftler)|Dieter Simon]] und [[Michael Stolleis]], Band 22. Vittorio Klostermann Frankfurt a. M. 1995. S. 1–16 (7).</ref> Empirisch-kritische Methoden zur Analyse und Erläuterung von Regelungszusammenhängen der Rechtsvorschriften war ihnen hingegen weitgehend fremd. Die Denkgewohnheiten des Mittelalters waren insoweit noch autoritätshörig, was sich auch im Bereich der Theologie widerspiegelt.<ref>[[Paul Koschaker]]: ''Europa und das Römische Recht''. 4. Auflage, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München, Berlin 1966. S. 62.</ref> Gleichwohl aber fruchteten die Arbeiten, denn das [[Gemeines Recht|Gemeine Recht]] – grundsätzlich nur [[Subsidiarität|subsidiär]] anwendbar – behauptete gegenüber den regelmäßig ungeschriebenen [[Partikularrecht|lokalen]] [[Gewohnheitsrecht]]en dadurch seinen Führungsanspruch.<ref name="Giaro" /> Deutlich übergreifender arbeiteten später die Postglossatoren in den Rechtsmaterien. Sie wurden als [[Kommentatoren]] bezeichnet, als „Praktiker“ oder auch Konsiliatoren.
 
Die bedeutendsten Glossatoren waren [[Irnerius]], [[Azo]] und [[Accursius]] (Zusammenfassung der bisherigen Glossen zur ''Glossa ordinaria'' 1250). Ihr Werk wurde am Ende des 13. und im [[14. Jahrhundert]] von den Postglossatoren (besonders [[Cino da Pistoia|Cinus de Pistoia]], [[Bartolus de Saxoferrato]] und [[Baldus de Ubaldis]]) fortgesetzt. Durch die modernisierende [[Rezeption des römischen Rechts]] bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische [[Privatrecht]].