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Artikel „Stryk, Johann Samuel“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 36 (1893), S. 698–699, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Stryk,_Johann_Samuel&oldid=- (Version vom 19. November 2024, 00:02 Uhr UTC)
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Stryk, Samuel
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Stryk: Johann Samuel St., Jurist, Sohn von Samuel St. (s. u.) und von Anna Sabina, der Tochter des Frankfurter Juristen Brunnemann, ist geboren zu Frankfurt a. O. am 12. März 1668, machte seine juristischen Studien unter seinem Vater, reiste in Holland und in Begleitung des damals sehr bekannten Philologen und Satirikers Konrad Samuel Schurtzfleisch in Italien, kehrte dann zu seinem Vater nach Wittenberg zurück und ward, als man Letzteren an die neue Universität Halle zu ziehen wünschte, 1692 ebendorthin als außerordentlicher Professor berufen. Gelegentlich der Einweihungsfestlichkeiten am dritten Tage, dem 3. Juli (alten Stils) 1694, nahm Samuel St. eine [699] Reihe von Doctorpromotionen vor, unter ihnen die Johann Samuel’s. Dieser wurde dann 1695 ordentlicher Professor der Rechte in Halle und ist in dieser Stellung bis zu seinem Tode geblieben, welcher am 10. Juni 1715 erfolgt ist. Fünfzehn Jahre hindurch (1695–1710, dem Todesjahre Samuel’s) ist er in derselben Facultät wie sein Vater thätig gewesen. Seine wissenschaftliche Richtung steht demnach naturgemäß unter des weitaus bedeutenderen Vaters Einfluß, wie denn ein gutes Theil seiner Thätigkeit der Veröffentlichung von Werken Samuel Stryk’s und seines Großvaters Brunnemann gewidmet ist. Daneben freilich macht sich die Wirksamkeit des Thomasius geltend, namentlich in der Stellungnahme zu kirchlichen und kirchenrechtlichen Fragen, mit welcher unser Johann Samuel ein gewisses Aufsehen erregte. So ließ er 1702 in einer „Dissert. de jure sabbati“ unter seinem Präsidium die Behauptung verfechten, die Sonntagsfeier sei ein im Neuen Bunde veraltetes Cärimonialgesetz; 1704 trat er in der „Dis. de reliquiis sacramenti in matrimonialibus“ hervor mit der Ansicht, die Ehe sei eine rein weltliche Angelegenheit; und Thomasische Anschauungen zeigt auch schon im Titel die „Diss. de jure liciti sed non honesti“ von 1702. Diese drei Dissertationen hat J. H. Böhmer Halle 1734 zusammen als Opuscula tergemini argumenti herausgegeben. Dagegen in der Frage nach der Existenz von Spuk und Geistern steht Johann Samuel ganz auf dem Boden alter Gläubigkeit, spricht sich scharf gegen des Balthasar Becker Bezauberte Welt aus und meint, die meisten heutzutage leugneten Gespenster gegen ihr Gewissen, weil es als Zeichen vornehmer Gesinnung gelte (Diss. de jure spectrorum von 1700, s. Samuel St., Opera Omnia XII, 263 fg.). Mit den Hallischen Pietisten scheint er, wie uns gelegentlich berichtet wird, ganz gut ausgekommen zu sein. – Seine Disputationen füllen die Bände 11 und 12 der sogenannten Opera Omnia seines Vaters. Außerdem sei noch erwähnt sein kurzes Lehrbuch für Anfänger: „Fundamenta Juris Justinianei ad ordinem Institutionum succinctis aphorismis proposita“ (Halle 1695).

Hallische Beiträge II, 303. – Pütter, Litteratur des Staatsrechts I, 339. – K. S. Schurtzfleisch, Epistolae arcanae. – Kawerau, Aus Halles Litteraturleben S. 139.