„CoRep“ – Versionsunterschied

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'''CoRep''' ist die Abkürzung von '''Common Reporting Framework''' ({{deS|„Gemeinsames Rahmenwerk für die Berichterstattung“}}) und im [[Bankwesen]] der [[Anglizismus]] für einen Teil des [[Meldewesen (Bank)|Meldewesens]].
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'''Common solvency ratio reporting''', abgekürzt '''CoRep''', ist ein internationales (europäisches) Projekt der [[CEBS]] um den grenzüberschreitenden Datenaustausch finanzieller Informationen (größtenteils Zahlungsunfähigkeiten von Firmen) zu homogenisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen.


== Allgemeines ==
''Siehe auch:'' [[FinRep]]
[[Kreditinstitut]]e müssen aufgrund von in allen [[EU-Mitgliedstaaten]] geltenden [[Rechtsnorm]]en bestimmte [[Unternehmensdaten]] mit einer vorgegebenen Meldefrequenz an die nationalen [[Aufsichtsbehörde]]n (in Deutschland: [[BaFin]] und [[Deutsche Bundesbank]]) oder die [[europäische Bankenaufsichtsbehörde]]n (EBA oder [[EZB]]) melden. Dazu gehört auch das CoRep. Rechtsnormen mit Meldepflichten sind insbesondere die [[Kapitaladäquanzverordnung]] (CRR) und das [[Kreditwesengesetz]] (KWG).


== Weblinks ==
== Inhalt ==
Die {{EU-Verordnung|2014|680|titel=der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute}} und die nachfolgenden Änderungen konkretisieren die Meldepflichten für die [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]] und die [[Mindestkapitalanforderung|Eigenkapitalanforderungen]] für alle europäischen Institute (Art. 99 CRR). Einbezogen sind auch Anforderungen an [[Großkredit]]e (Art. 394 CRR), [[Jahresfehlbetrag|Totalverluste]] und durch [[Immobilienfinanzierung|Immobilien besicherte]] [[Risikoposition]]en (Art. 101 CRR). Zudem konkretisiert die Verordnung die [[Basel III|Basel-III]]-Anforderungen in Bezug auf die kurzfristige [[Liquidität]], stabile [[Refinanzierung]] mit der [[Liquiditätsdeckungsquote]] ({{enS|liquidity coverage ratio}}, LCR), zusätzlichen Überwachungskennzahlen für die Liquidität (AMM), der [[Strukturelle Liquiditätsquote|strukturellen Liquiditätsquote]] ({{enS|net stable funding ratio}}, NSFR; Art. 415 CRR) und dem [[Leverage Ratio]] (Art. 430 CRR).
* http://www.corep.info (hauptsächlich Implementierung von CoRep im [[XBRL]]-Format)


Es handelt sich um eine [[Risikobeurteilung]] basierend auf Säule I von [[Basel II]] mit dem Schwerpunkt auf der Meldung von [[Solvenz]]-Daten.<ref>[https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht/corep-finrep/common-reporting-framework-financial-reporting-framework-611742 Deutsche Bundesbank, ''Meldewesen CoRep-FinRep''], abgerufen am 16. Dezember 2020</ref>

== Meldewesen EBA ==
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die [[European Banking Authority]] (EBA) auf der Grundlage von [[FinRep]]- und CoRep-Daten ein eigenständiges Meldewesen aufbaut, das im Juni 2019 mit der Veröffentlichung der technischen Durchführungsstandards begann.

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}

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[[Kategorie:Bankwesen]]
[[Kategorie:Bankwesen]]
[[Kategorie:Buchführung]]
[[Kategorie:Finanzwesen]]
[[Kategorie:Abkürzung|COREP]]

Aktuelle Version vom 3. Mai 2021, 22:47 Uhr

CoRep ist die Abkürzung von Common Reporting Framework (deutsch „Gemeinsames Rahmenwerk für die Berichterstattung“) und im Bankwesen der Anglizismus für einen Teil des Meldewesens.

Kreditinstitute müssen aufgrund von in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechtsnormen bestimmte Unternehmensdaten mit einer vorgegebenen Meldefrequenz an die nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland: BaFin und Deutsche Bundesbank) oder die europäische Bankenaufsichtsbehörden (EBA oder EZB) melden. Dazu gehört auch das CoRep. Rechtsnormen mit Meldepflichten sind insbesondere die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und das Kreditwesengesetz (KWG).

Die Verordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute und die nachfolgenden Änderungen konkretisieren die Meldepflichten für die Eigenmittel und die Eigenkapitalanforderungen für alle europäischen Institute (Art. 99 CRR). Einbezogen sind auch Anforderungen an Großkredite (Art. 394 CRR), Totalverluste und durch Immobilien besicherte Risikopositionen (Art. 101 CRR). Zudem konkretisiert die Verordnung die Basel-III-Anforderungen in Bezug auf die kurzfristige Liquidität, stabile Refinanzierung mit der Liquiditätsdeckungsquote (englisch liquidity coverage ratio, LCR), zusätzlichen Überwachungskennzahlen für die Liquidität (AMM), der strukturellen Liquiditätsquote (englisch net stable funding ratio, NSFR; Art. 415 CRR) und dem Leverage Ratio (Art. 430 CRR).

Es handelt sich um eine Risikobeurteilung basierend auf Säule I von Basel II mit dem Schwerpunkt auf der Meldung von Solvenz-Daten.[1]

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die European Banking Authority (EBA) auf der Grundlage von FinRep- und CoRep-Daten ein eigenständiges Meldewesen aufbaut, das im Juni 2019 mit der Veröffentlichung der technischen Durchführungsstandards begann.

Einzelnachweise

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  1. Deutsche Bundesbank, Meldewesen CoRep-FinRep, abgerufen am 16. Dezember 2020