„Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts“ – Versionsunterschied

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Quellenangabe bzgl. BGE über Sorgfaltspflicht Anwalt und nicht publizierte BGE sowie Neuanordnung
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Die '''Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts''' (abgekürzt '''BGE''') ist die amtliche Sammlung von [[Entscheid]]en des [[Bundesgericht (Schweiz)|Schweizerischen Bundesgerichts]] (BGer). Entscheide in dieser Sammlung heissen auch "(amtlich) publizierte Entscheide", was heute (nur) insofern überholt ist, als alle Entscheide online verfügbar sind. Jedoch werden die publizierten Entscheide in Heftform gedruckt und jährlich in gebundener Form herausgegeben.
[[Datei:Bände BGE.jpg|350px|mini|Bände der Amtlichen Sammlung der Leitentscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE), hier die Bände 121 und 122 (Jahre 1995 bzw. 1996).]]
Die '''Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts''' (abgekürzt '''BGE'''; {{frS|Arrêts du Tribunal Fédéral Suisse, ATF}}; {{itS|Decisioni del Tribunale Federale Svizzero, DTF}})<ref>{{Art.|57|173.110.131|ch}}, 58 BGerR; {{ZDB|216286-6}}</ref> ist die amtliche Sammlung von [[Entscheid]]en des [[Bundesgericht (Schweiz)|Schweizerischen Bundesgerichts]] (BGer). Entscheide in dieser Sammlung heissen auch «(amtlich) publizierte Entscheide», was heute (nur) insofern überholt ist, als alle Entscheide online verfügbar sind. Jedoch werden die publizierten Entscheide in Heftform gedruckt und jährlich in gebundener Form herausgegeben.


== Gliederung ==
Die BGE-Bände erscheinen seit der Umorganisation des Gerichts im Jahr 1875. Die Zitierweise (Kurzzitate) war beispielsweise für einen Entscheid vom 9. Juni 1876 ''BGE II 178'' oder für ein Urteil vom 11. Juli 1894 ''BGE XX 289''. Die aktuelle (Kurz-)Zitierweise etwa für ein Urteil vom 2. Mai 2003 ist ''BGE 129 III 426''. Dabei steht die erste Zahl für den Jahrgang (129 entspricht dem Jahr 2003), die römische Zahl für den Band und die letzte Zahl für die Seitenzahl. Ein ausführliches Zitat mit einer exakten Angabe einer Aussage innerhalb des genannten Entscheides lautet ''BGE 129 III 426 E. 3.1.1 S. 433''. Die von «E.» ("Erwägung") gefolgten Ziffern («3.1.1») stehen für die entsprechende Stelle in der Gliederung des Entscheides und die auf «S.» folgende Zahl für die Seite, auf der sich die konkrete Aussage befindet.
Von Band 1 (1875) bis Band 22 (1896) erschien jährlich ein Band; es gab keine Teilbände.


Von Band 23 (1897) bis Band 39 (1913) gab es jährlich zwei Teilbände ohne sachliche Benennungen. In Band 23 ist die Seitenzählung durchlaufend; ab Band 24 hat der zweite Teil eine eigene Seitenzählung.
"Nicht publizierte" Urteile werden mit der Verfahrensnummer (etwa: 5A_153/2009) zitiert. Inwiefern ein "publiziertes" gegenüber einem "nicht publizierten" Urteil erhöhte "Präjudizwirkung" hat, ist umstritten, genauso wie die Bindung Schweizerischer Gerichte an Präjudizen (auch an ihre eigenen) überhaupt. In einem neueren Urteil (BGE 134 III 534 ff.) stellte das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung ein Anwalt einen neuen BGE kennen müsse. Von ihm könne indes nicht verlangt werden, dass ihm über das Internet zugängliche, "nicht publizierte" Bundesgerichtsentscheide bekannt seien.


Von Band 40 (1914) bis Band 95 (1969) gab es eine sachliche Unterteilung in vier Teilbände:
:'''I''' Staats- und Verwaltungsrecht
:'''II''' Zivilrecht
:'''III''' Betreibungs- und Konkursrecht
:'''IV''' Strafrechtspflege (später: Strafrecht und Strafvollzug).
:Die deutschen Entscheidungstexte wurden nun nicht mehr in [[Fraktur (Schrift)|Fraktur]], sondern in [[Antiqua]] gesetzt.


Hinzu kam ab Band 96 (1970)
Bände und Sachgebiete bis 1994 (Jahrgänge 111 bis 120):
:'''V''' Sozialversicherungsrecht (Fortsetzung von: ''Entscheidungen des [[Eidgenössisches Versicherungsgericht|Eidgenössischen Versicherungsgerichts]]'' – EVGE, 1926–1969).
* Ia Verfassungsrecht
* Ib Verwaltungsrecht und Internationales öffentliches Recht
* II Zivilrecht
* III Betreibungs- und Konkursrecht
* IV Strafrecht und Strafvollzug
* V Sozialversicherungsrecht


Von Band 98 (1972) bis Band 120 (1994) wurde der erste Teilband aufgeteilt in
Bände und Sachgebiete seit 1995 (Jahrgang 121):
:'''Ia''' Staatsrecht
* I Verfassungsrecht
* II Verwaltungsrecht und Internationales öffentliches Recht
:'''Ib''' Verwaltungsrecht.

* III Zivilrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Seit Band 121 (1995) besteht folgende Einteilung:
* IV Strafrecht und Strafvollzug
:'''I''' Verfassungsrecht
* V Sozialversicherungsrecht
:'''II''' Verwaltungsrecht
:'''III''' Privatrecht
:'''IV''' Strafrecht und Strafvollzug
:'''V''' Sozialversicherungsrecht.

== Zitierung ==
Beispiel:<ref>Zitierregeln, Rz. 207 ([https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Reglemente/01_Zitierregeln_2021_d.pdf deutsch], [https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Reglemente/01_Regles_de_citation_2021_f.pdf französisch], [https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Reglemente/01_Regole_di_citazione_2021_i.pdf italienisch])</ref>
*{{deS|''BGE 131 I 185 E. 3.1 S. 191 mit Hinweisen''}}
*{{frS|ATF 131 I 185 consid. 3.1 p. 191 et les références (citées)}}
*{{itS|DTF 131 I 185 consid. 3.1 pag. 191 con rinvii}}
Die von «E.» («Erwägung») gefolgten Ziffern («3.1») stehen für die entsprechende Stelle in der Gliederung des Entscheides und die auf «S.» folgende Zahl für die Seite, auf der sich die konkrete Aussage befindet.

Nicht amtlich publizierte Urteile werden mit der [[Bundesgericht (Schweiz)#Dossiernummer|Dossiernummer]] (etwa: 5A_153/2009) und ggf. der Fundstelle in einer Zeitschrift zitiert.

== Präjudizwirkung ==
Inwiefern ein «publiziertes» gegenüber einem «nicht publizierten» Urteil erhöhte «Präjudizwirkung» hat, ist umstritten, genauso wie die Bindung schweizerischer Gerichte an Präjudizen (auch an ihre eigenen) überhaupt. In einem Urteil von 2008<ref>[http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-534%3Ade&lang=de&type=show_document BGE 134 III 534] E. 2</ref> stellte das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung ein Anwalt einen neuen BGE kennen müsse. Von ihm könne indes nicht verlangt werden, dass ihm über das Internet zugängliche, «nicht publizierte» Bundesgerichtsentscheide bekannt seien.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-leitentscheide1954-direct.htm Suchformular auf den Seiten des BGer mit Zugriff auf die amtliche Sammlung], enthält alle in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheide ab Band 80 (1954), einen grossen Teil der nicht publizierten Entscheide seit 2000 und alle Entscheide seit 2007.
* [https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht.htm Rechtsprechung], enthält alle in der Amtlichen Sammlung publizierten Entscheide ab Band 80 (1954), einen grossen Teil der nicht publizierten Entscheide seit 2000 und alle Entscheide seit 2007.
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bge00.html Sammlung aller Entscheide der Bände 1–79 in der Amtlichen Sammlung] ([[Universität Bern]])
* [http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm Aktuelle Entscheide des BGer]
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bge00.html Sammlung aller Entscheide der Bände 1–-79 in der amtlichen Sammlung] ([[Universität Bern]])


== Einzelnachweise ==
{{DEFAULTSORT:Entscheidungen Des Schweizerischen Bundesgerichts}}
<references />
[[Kategorie:Entscheidungssammlung]]


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}

{{SORTIERUNG:Entscheidungen Des Schweizerischen Bundesgerichts}}
[[Kategorie:Entscheidungssammlung]]
[[Kategorie:Bundesgericht (Schweiz)]]

Aktuelle Version vom 19. Februar 2023, 10:04 Uhr

Bände der Amtlichen Sammlung der Leitentscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE), hier die Bände 121 und 122 (Jahre 1995 bzw. 1996).

Die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (abgekürzt BGE; französisch Arrêts du Tribunal Fédéral Suisse, ATF; italienisch Decisioni del Tribunale Federale Svizzero, DTF)[1] ist die amtliche Sammlung von Entscheiden des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer). Entscheide in dieser Sammlung heissen auch «(amtlich) publizierte Entscheide», was heute (nur) insofern überholt ist, als alle Entscheide online verfügbar sind. Jedoch werden die publizierten Entscheide in Heftform gedruckt und jährlich in gebundener Form herausgegeben.

Von Band 1 (1875) bis Band 22 (1896) erschien jährlich ein Band; es gab keine Teilbände.

Von Band 23 (1897) bis Band 39 (1913) gab es jährlich zwei Teilbände ohne sachliche Benennungen. In Band 23 ist die Seitenzählung durchlaufend; ab Band 24 hat der zweite Teil eine eigene Seitenzählung.

Von Band 40 (1914) bis Band 95 (1969) gab es eine sachliche Unterteilung in vier Teilbände:

I Staats- und Verwaltungsrecht
II Zivilrecht
III Betreibungs- und Konkursrecht
IV Strafrechtspflege (später: Strafrecht und Strafvollzug).
Die deutschen Entscheidungstexte wurden nun nicht mehr in Fraktur, sondern in Antiqua gesetzt.

Hinzu kam ab Band 96 (1970)

V Sozialversicherungsrecht (Fortsetzung von: Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts – EVGE, 1926–1969).

Von Band 98 (1972) bis Band 120 (1994) wurde der erste Teilband aufgeteilt in

Ia Staatsrecht
Ib Verwaltungsrecht.

Seit Band 121 (1995) besteht folgende Einteilung:

I Verfassungsrecht
II Verwaltungsrecht
III Privatrecht
IV Strafrecht und Strafvollzug
V Sozialversicherungsrecht.

Beispiel:[2]

  • deutsch BGE 131 I 185 E. 3.1 S. 191 mit Hinweisen
  • französisch ATF 131 I 185 consid. 3.1 p. 191 et les références (citées)
  • italienisch DTF 131 I 185 consid. 3.1 pag. 191 con rinvii

Die von «E.» («Erwägung») gefolgten Ziffern («3.1») stehen für die entsprechende Stelle in der Gliederung des Entscheides und die auf «S.» folgende Zahl für die Seite, auf der sich die konkrete Aussage befindet.

Nicht amtlich publizierte Urteile werden mit der Dossiernummer (etwa: 5A_153/2009) und ggf. der Fundstelle in einer Zeitschrift zitiert.

Präjudizwirkung

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Inwiefern ein «publiziertes» gegenüber einem «nicht publizierten» Urteil erhöhte «Präjudizwirkung» hat, ist umstritten, genauso wie die Bindung schweizerischer Gerichte an Präjudizen (auch an ihre eigenen) überhaupt. In einem Urteil von 2008[3] stellte das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung ein Anwalt einen neuen BGE kennen müsse. Von ihm könne indes nicht verlangt werden, dass ihm über das Internet zugängliche, «nicht publizierte» Bundesgerichtsentscheide bekannt seien.

Einzelnachweise

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  1. Art. 57, 58 BGerR; ZDB-ID 216286-6
  2. Zitierregeln, Rz. 207 (deutsch, französisch, italienisch)
  3. BGE 134 III 534 E. 2