„Kompetenzkonfliktgericht“ – Versionsunterschied
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Seit 2016 ist [[Nuri Necipoğlu]] Präsident des Gerichts. |
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Das Gericht wurde im Jahr 1945 gegründet<ref>durch das ''Gesetz über die Gründung des Kompetenzkonfliktgerichts'', Nr. 4788 vom 9. Juli 1945.</ref> und entscheidet als erste und letzte Instanz über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten, [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|Verwaltungsgerichten]] und [[Militärgericht|Militärgerichten]].<ref>gemäß Art. 158 der ''türkischen Verfassung'' und dem ''Gesetz über die Einrichtung und Arbeitsweise des Kompetenzkonfliktgerichts'', Nr. 2247 vom 12. Juni 1979.</ref> |
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Es kann die Urteile des [[Kassationshof (Türkei)|Kassationshofs]], des [[Staatsrat (Türkei)|Staatsrats]], des Militärkassationshofs und des Hohen |
Es kann die Urteile des [[Kassationshof (Türkei)|Kassationshofs]], des [[Staatsrat (Türkei)|Staatsrats]], des [[Militärkassationshof (Türkei)|Militärkassationshofs]] und des [[Hoher Militärverwaltungsgerichtshof (Türkei)|Hohen Militärverwaltungsgerichtshofs]] aufheben und ist somit das einzige [[Judikative|Judikativorgan]], das [[Rechtskraft|rechtskräftige]] Urteile aufheben kann. |
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Dem Gericht gehören ein Präsident, zwölf ordentliche und zwölf Ersatzmitglieder an und es besteht aus einem Zivil- und einem Strafsenat. Der Präsident |
Dem Gericht gehören ein Präsident, ein Vizepräsident, zwölf ordentliche und zwölf Ersatzmitglieder an und es besteht aus einem Zivil- und einem Strafsenat. Der Präsident sowie der Vizepräsident werden aus den Reihen der Mitglieder des [[Verfassungsgericht der Republik Türkei|Verfassungsgerichts]] gewählt. Die Herkunft der Senatsmitglieder ist aus untenstehender Tabelle zu entnehmen. |
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Aktuelle Version vom 2. April 2023, 07:08 Uhr
Das Kompetenzkonfliktgericht (türkisch: Uyuşmazlık Mahkemesi) ist eines der obersten Gerichte der Türkei.
Seit 2016 ist Nuri Necipoğlu Präsident des Gerichts.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gericht wurde im Jahr 1945 gegründet[1] und entscheidet als erste und letzte Instanz über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und Militärgerichten.[2]
Es kann die Urteile des Kassationshofs, des Staatsrats, des Militärkassationshofs und des Hohen Militärverwaltungsgerichtshofs aufheben und ist somit das einzige Judikativorgan, das rechtskräftige Urteile aufheben kann.
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Gericht gehören ein Präsident, ein Vizepräsident, zwölf ordentliche und zwölf Ersatzmitglieder an und es besteht aus einem Zivil- und einem Strafsenat. Der Präsident sowie der Vizepräsident werden aus den Reihen der Mitglieder des Verfassungsgerichts gewählt. Die Herkunft der Senatsmitglieder ist aus untenstehender Tabelle zu entnehmen.
Zivilsenat | Strafsenat | |||
Herkunft | Ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder | Ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder |
Kassationshof | 2 | 2 | 3 | 3 |
Staatsrat | 2 | 2 | - | - |
Hoher Militärverwaltungsgerichtshof | 2 | 2 | - | - |
Militärkassationshof | - | - | 3 | 3 |
Gesamt | 6 | 6 | 6 | 6 |
Die Generalstaatsanwälte der Republik beim Kassationshof, beim Staatsrat, beim Militärkassationshof und beim Hohen Militärverwaltungsgerichtshof sowie von ihnen beauftragte Staatsanwälte können ihre Meinungen schriftlich wie auch mündlich kundtun und sind in diesem Rahmen Staatsanwälte des Kompetenzkonfliktgerichts.[3]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ durch das Gesetz über die Gründung des Kompetenzkonfliktgerichts, Nr. 4788 vom 9. Juli 1945.
- ↑ gemäß Art. 158 der türkischen Verfassung und dem Gesetz über die Einrichtung und Arbeitsweise des Kompetenzkonfliktgerichts, Nr. 2247 vom 12. Juni 1979.
- ↑ gemäß Art. 6, 10, 13, 16 des Gesetzes über die Einrichtung und Arbeitsweise des Kompetenzkonfliktgerichts, Nr. 2247 vom 12. Juni 1979.