„Sperrbezirk“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt den Sperrbezirk zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes, zum gleichnamigen tierseuchenrechtlichen Begriff siehe [[Sperrbezirk (Tierseuche)]], zum Film siehe [[Sperrbezirk (Film)]].}}
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Ein '''Sperrbezirk''' ist ein Gebiet, in dem die [[Prostitution]] überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten ausgeübt werden darf. Grund ist häufig der [[Jugendschutz]].


Umgangssprachlich wird der Sperrbezirk bisweilen fälschlich als „[[Sperrgebiet]]“ bezeichnet.
Ein '''Sperrbezirk''' ist ein Gebiet, in dem die [[Prostitution]] ausnahmsweise verboten ist. Grund ist häufig der [[Jugendschutz]].


== Deutschland ==
== Deutschland ==
Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt. Die [[Behörde]]n eines [[Bundesland (Deutschland)|Bundesland]]es können jedoch die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten durch [[Rechtsverordnung]] verbieten. Die [[Ermächtigungsgrundlage]] dafür ist [http://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_297.html Art. 297] des [[EGStGB|Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)]]. Danach darf zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verboten werden, der Prostitution nachzugehen:
Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt. Die [[Behörde]]n eines [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslandes]] können jedoch die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten per [[Rechtsverordnung]] verbieten. Die [[Ermächtigungsgrundlage]] dafür ist {{Art.|297|stgbeg|juris}} des [[EGStGB|Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)]]. Danach darf zum Schutz der Jugend oder des [[öffentlicher Anstand|öffentlichen Anstandes]] verboten werden, der Prostitution nachzugehen:

* grundsätzlich (d.h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
* grundsätzlich (d. h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
** in [[Gemeinde]]n bis 50.000 Einwohnern im gesamten Gemeindegebiet (Art. 297 (1) 2.),
** in [[Gemeinde]]n bis 20.000 Einwohnern im gesamten Gemeindegebiet (Art. 297 (1) 2.),
** zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern ganz oder teilweise (Satz (1) 1.-2.),
** zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern ganz oder teilweise (Satz (1) 1.-2.),
** bei mehr als 50.000 Einwohnern nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Satz (1) 1.);
** bei mehr als 50.000 Einwohnern nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Satz (1) 1.);
* auf öffentlichen Straßen usw.
* auf öffentlichen Straßen usw.
** unabhängig von der Größe der Gemeinde ganz oder teilweise (Satz (1) 3.),
** unabhängig von der Größe der Gemeinde ganz oder teilweise (Satz (1) 3.),
** in diesem Fall kann das Verbot auf bestimmte [[Tageszeit]]en beschränkt sein.
** in diesem Fall kann das Verbot auf bestimmte [[Tageszeit]]en beschränkt sein.


Der Begriff "nachgehen" umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen.
Der Begriff „nachgehen“ umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen.
Verstöße können verfolgt werden als [[Ordnungswidrigkeit]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__120.html § 120] Abs. 1 Nr. 1 des [[OWiG|Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)]] oder - sofern es sich um eine beharrliche Zuwiderhandlung handelt - als [[Straftat]] nach {{§|184d|stgb|juris}} StGB des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuchs (StGB)]].


[[Freier (Prostitution)|Freier]] sind von den obigen Verboten nach Art. 297 EGStGB eigentlich nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen [[Polizeiverordnung]]en, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:
[[Freier (Prostitution)|Freier]] sind nach dem erwähnten {{Art.|297|stgbeg|juris}} EGStGB von den Verboten nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen [[Polizeiverordnung]]en, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:
: ''Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.''
Verstöße gegen diese Regelungen können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einem [[Verwarnungsgeld]] oder einer [[Geldbuße]] geahndet werden.


{{Zitat
== Sonstiges ==
|Text=Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.}}
Umgangssprachlich wird der Sperrbezirk bisweilen fälschlich als „[[Sperrgebiet]]“ bezeichnet.

=== Grundsätzliche Verbote ===
==== Baden-Württemberg ====
In [[Baden-Württemberg]] ist es laut der ''Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976''<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1213/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ProstVerbVBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976] auf landesrecht-bw.de (abgerufen am 13. Februar 2013)</ref> grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 46 Gemeinden in Baden-Württemberg die Prostitution zulässig.<ref>die [[Liste der größten Städte in Baden-Württemberg]] gibt zum 31. Dezember 2011 46 Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus (abgerufen am 13. Februar 2013)</ref> Der Erlass von einzelnen Sperrbezirksverordnungen bei Gemeinden über 35.000 Einwohner wird auf die vier [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] (Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen) übertragen.

==== Bayern ====
In [[Bayern]] wird mit der ''Verordnung über das Verbot der Prostitution''<ref>[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayProstVerbotsV Verordnung über das Verbot der Prostitution] auf gesetze-bayern.de (abgerufen am 10. August 2022)</ref> grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 34 Gemeinden in Bayern die Prostitution zulässig.<ref>Mit Stichtag 31. Dezember 2011 gibt es laut [https://www.statistikdaten.bayern.de/genesis/online?language=de&sequenz=TabelleErgebnis&selectionname=12411-001 statistikdaten.bayern.de] [[Liste der größten Städte in Bayern|34 Gemeinden]] mit mehr als 30.000 Einwohnern in Bayern (abgerufen am 13. Februar 2013)</ref> Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden.

==== Thüringen ====
Mit der ''Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992''<ref>[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/12xb/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ProstVerbVTHrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992] auf landesrecht.thueringen.de (abgerufen am 13. Februar 2013)</ref> wird Prostitution in [[Thüringen]] in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohner grundsätzlich verboten. Damit ist lediglich in rund zehn Gemeinden in Thüringen die Prostitution zulässig.<ref>Mit Stichtag 30. Juni 2012 gibt es laut [http://www.statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?GGglied=1&GGTabelle=gem&tabelle=gg000201%7C%7CBev%F6lkerung+der+Gemeinden%2C+erf%FCllenden+Gemeinden+und+Verwaltungsgemeinschaften+am+30.06.+nach+Geschlecht&startpage=99&csv=&richtung=&sortiere=&vorspalte=0&tit2=&TIS=&SZDT=&anzahlH=-1&fontgr=12&mkro=&AnzeigeAuswahl=&XLS=&auswahlNr=&felder=0&felder=1&felder=2&zeit=2012%7C%7Cs2 statistik.thueringen.de] 10 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Thüringen (abgerufen am 13. Februar 2013)</ref> Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Die Ermächtigung zum Erlass von Sperrbezirken wurde dem [[Thüringer Landesverwaltungsamt]] übertragen.

{{Lückenhaft|Rechtslage in den anderen 13 Bundesländern}}

=== Rechtsfolgen ===
Verstöße gegen Sperrbezirksverordnungen können als [[Ordnungswidrigkeit]] mit [[Bußgeld]] geahndet werden ({{§|120|owig_1968|juris}} [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]]). Bei beharrlicher Zuwiderhandlung liegt eine [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] vor, die gem. {{§|184f|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] mit [[Freiheitsstrafe]] bis zu sechs Monaten oder mit [[Geldstrafe]] bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft wird.


== Trivia ==
== Trivia ==
Die [[Spider Murphy Gang]] widmete sich dem [[München]]er Sperrbezirk mit dem Lied „Skandal im Sperrbezirk“.
Die [[Spider Murphy Gang]] widmete sich dem [[München]]er Sperrbezirk mit dem Lied ''[[Skandal im Sperrbezirk]]''.<ref>Jürgen Boebers-Süßmann, Ulli Engelbrecht: ''Skandal im Sperrbezirk: Rockmusik und Lebensgefühl in den 80er Jahren.'' Klartext, Essen 1999, ISBN 3-88474-760-6.</ref>


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* {{DNB-Portal|Sperrbezirk*|TEXT=Literatur über}}
*[http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/50_kvr/ordnung/sperrbezirk/pdf/sperrbezirksverordnung.pdf Sperrbezirksverordnung der Landeshauptstadt München] (PDF-Datei; 113 kB)
* [https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/A15.html Sperrbezirksverordnung der Landeshauptstadt München]

== Einzelnachweise ==
<references />


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Örtlichkeit der Prostitution]]
[[Kategorie:Örtlichkeit der Prostitution]]
[[Kategorie:Ordnungsrecht]]
[[Kategorie:Ordnungsrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 6. September 2023, 16:13 Uhr

Ein Sperrbezirk ist ein Gebiet, in dem die Prostitution überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten ausgeübt werden darf. Grund ist häufig der Jugendschutz.

Umgangssprachlich wird der Sperrbezirk bisweilen fälschlich als „Sperrgebiet“ bezeichnet.

Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt. Die Behörden eines Bundeslandes können jedoch die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten per Rechtsverordnung verbieten. Die Ermächtigungsgrundlage dafür ist Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach darf zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verboten werden, der Prostitution nachzugehen:

  • grundsätzlich (d. h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
    • in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern im gesamten Gemeindegebiet (Art. 297 (1) 2.),
    • zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern ganz oder teilweise (Satz (1) 1.-2.),
    • bei mehr als 50.000 Einwohnern nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Satz (1) 1.);
  • auf öffentlichen Straßen usw.
    • unabhängig von der Größe der Gemeinde ganz oder teilweise (Satz (1) 3.),
    • in diesem Fall kann das Verbot auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sein.

Der Begriff „nachgehen“ umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen.

Freier sind nach dem erwähnten Art. 297 EGStGB von den Verboten nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen Polizeiverordnungen, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:

„Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“

Grundsätzliche Verbote

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Baden-Württemberg

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In Baden-Württemberg ist es laut der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976[1] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 46 Gemeinden in Baden-Württemberg die Prostitution zulässig.[2] Der Erlass von einzelnen Sperrbezirksverordnungen bei Gemeinden über 35.000 Einwohner wird auf die vier Regierungspräsidien (Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen) übertragen.

In Bayern wird mit der Verordnung über das Verbot der Prostitution[3] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 34 Gemeinden in Bayern die Prostitution zulässig.[4] Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden.

Mit der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992[5] wird Prostitution in Thüringen in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohner grundsätzlich verboten. Damit ist lediglich in rund zehn Gemeinden in Thüringen die Prostitution zulässig.[6] Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Die Ermächtigung zum Erlass von Sperrbezirken wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt übertragen.

Verstöße gegen Sperrbezirksverordnungen können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 120 OWiG). Bei beharrlicher Zuwiderhandlung liegt eine Straftat vor, die gem. § 184f StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft wird.

Die Spider Murphy Gang widmete sich dem Münchener Sperrbezirk mit dem Lied Skandal im Sperrbezirk.[7]

Einzelnachweise

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  1. Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 auf landesrecht-bw.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  2. die Liste der größten Städte in Baden-Württemberg gibt zum 31. Dezember 2011 46 Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus (abgerufen am 13. Februar 2013)
  3. Verordnung über das Verbot der Prostitution auf gesetze-bayern.de (abgerufen am 10. August 2022)
  4. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 gibt es laut statistikdaten.bayern.de 34 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Bayern (abgerufen am 13. Februar 2013)
  5. Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 auf landesrecht.thueringen.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  6. Mit Stichtag 30. Juni 2012 gibt es laut statistik.thueringen.de 10 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Thüringen (abgerufen am 13. Februar 2013)
  7. Jürgen Boebers-Süßmann, Ulli Engelbrecht: Skandal im Sperrbezirk: Rockmusik und Lebensgefühl in den 80er Jahren. Klartext, Essen 1999, ISBN 3-88474-760-6.