„Viehbesatz“ – Versionsunterschied

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== Viehbesatz in Forstwirtschaft, Naturschutz, Ökologie ==
== Viehbesatz in Forstwirtschaft, Naturschutz, Ökologie ==
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher Grünlandstandort von 1 ha, mit 30 bis 50 [[Bodenpunkte]]n (Maß der natürlichen [[Ertragsfähigkeit]]; → [[Reichsbodenschätzung]]), in etwa eine Kuh ein Jahr ernähren kann, ohne dass der Standort durch Nährstoffabtrag (Auswaschung und Entnahme für menschliche Nutzung) verarmt noch durch Nährstoffeinträge eutrophiert, nicht versauert und seine natürliche Ertragsfähigkeit erhalten bleibt. 1 GV/ha wird als natürlicher Richtwert in Mitteleuropa angenommen. Örtliche [[Standortfaktor]]en, zusammengefasst in der [[Grünlandzahl]], wie [[Mikroklima]], Wasserführung, etc., können aber Korrekturen sowohl nach oben (meist bis zu 2 GV/ha) wie nach unten (bis zu 0,5 GV/ha oder weniger auf extremen Standorten) notwendig machen.
Ein durchschnittlicher Grünlandstandort von 1 ha, mit 30 bis 50 [[Bodenpunkte]]n (Maß der natürlichen [[Ertragsfähigkeit]]; → [[Reichsbodenschätzung]]) kann in etwa eine Kuh ein Jahr ernähren kann, ohne dass der Standort durch Nährstoffabtrag (Auswaschung und Entnahme für menschliche Nutzung) verarmt noch durch Nährstoffeinträge eutrophiert, nicht versauert und seine natürliche Ertragsfähigkeit erhalten bleibt. 1 GV/ha wird als natürlicher Richtwert in Mitteleuropa angenommen. Örtliche [[Standortfaktor]]en, zusammengefasst in der [[Grünlandzahl]], wie [[Mikroklima]], Wasserführung, etc., können aber Korrekturen sowohl nach oben (meist bis zu 2 GV/ha) wie nach unten (bis zu 0,5 GV/ha oder weniger auf extremen Standorten) notwendig machen.


Der Viehbesatz von 1 GV/ha bedeutet aber auch, dass der Verbrauch der [[Pflanzenfresser|Herbivoren]] so stark ist, dass keine Bewaldung mehr möglich ist. In Verbindung mit verschiedenen ökologischen Theorien, z. B. der [[Megaherbivorentheorie]] und der [[Mosaik-Zyklus-Theorie]], kann man davon ausgehen, dass ein Besatz ab 0,3 GV/ha an Wildtieren (je nach Artzusammensetzung) eine vollständige dichte Bewaldung verhindert; dies ist zumindest ein „Alarmwert“ der Forstwirtschaft.
Der Viehbesatz von 1 GV/ha bedeutet aber auch, dass der Verbrauch der [[Pflanzenfresser|Herbivoren]] so stark ist, dass keine Bewaldung mehr möglich ist. In Verbindung mit verschiedenen ökologischen Theorien, z. B. der [[Megaherbivorentheorie]] und der [[Mosaik-Zyklus-Theorie]], kann man davon ausgehen, dass ein Besatz ab 0,3 GV/ha an Wildtieren (je nach Artzusammensetzung) eine vollständige dichte Bewaldung verhindert; dies ist zumindest ein „Alarmwert“ der Forstwirtschaft.

Version vom 8. April 2010, 17:15 Uhr

Viehbesatz ist das Verhältnis der Anzahl von Nutztieren zu einer Fläche, auf der ihr Futter erzeugt wird. Der Viehbesatz kann sich auf Weiden beziehen, aber auch auf Wiesen und Äcker, sofern dort Futter für das Vieh geworben wird oder die Exkremente in Form von Kot und Harn oder Mist (Festmist) bzw. Gülle (Flüssigmist) ausgebracht werden. Der Viehbesatz wird angegeben in Großvieheinheiten je Hektar (GV/ha).

Der Viehbesatz ist der wichtigste Maßstab der Intensität in der Viehhaltung und seiner Nachhaltigkeit. Zu hoher Viehbesatz in Bezug zum Bodenertrag kann z. B. zur Überweidung oder Eutrophierung (Überdüngung) führen; zu niedriger zur Wiederbewaldung (Unterweidung).

Großvieheinheit

Eine Großvieheinheit (GV oder GVE) dient als Umrechnungsschlüssel zum Vergleich verschiedener Nutztiere auf Basis ihres Lebendgewichtes. Eine Großvieheinheit entspricht dabei 500 Kilogramm (etwa so viel wiegt ein ausgewachsenes Rind). In der freien Natur umfasst sie keine wildlebenden Kleintiere wie Amphibien und Insekten, aber Wild (Forstwirtschaft und Jagd). Sie ist in der Viehhaltung der wichtigste Indikator der Nutzungsintensität der zur Verfügung stehenden Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und Grundlage vieler Richtlinien der Agrarpolitik. In Forstwirtschaft, Naturschutz und Ökologie benötigt man die Kennzahl GV/ha, um das Maß an Verbiss/Schäden an Forstkulturen und Flora abzuschätzen, die Nährstoffein- und austräge zu quantifizieren und Nutzungsbeschränkungen festzulegen (Landschaftsplanung).

Beispiele sind:

Raufutter verzehrende Großvieheinheit

Viehbesatz in der intensiven Landwirtschaft

Die Kennzahl GV wird für die Berechnung von Lagerkapazitäten (Futter, Gülle, Mist) benötigt. Laut EU-Recht müssen landwirtschaftliche Betriebe eine gewisse Fläche und gewisse Lagerkapazitäten vorhalten, um Mist, Jauche und Gülle als Dünger gleichmäßiger zu verteilen und nicht in den Herbst- und Wintermonaten ausbringen zu müssen (Gülleverordnung). Dies soll Überdüngung und die Auswaschung von Nährstoffen (N, P, K) verringern. Die Kennzahl GV kann auf die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) umgelegt werden. In der konventionellen Landwirtschaft gilt ein Viehbesatz von 2,0 GV/ha LF bereits als extensiv oder durchschnittlich. Das kann je nach Betriebsstruktur bedeuten, dass der Viehbesatz auf der Anbaufläche für Futter auf 5 bis 10 GV/ha steigen kann.

Industrielle Betriebe, z. B. Schweinemästereien und Hühnerhalter, lagen in der Vergangenheit sogar noch darüber. Dies wurde inzwischen durch politische Instrumente unterbunden, da die Eutrophierung von Böden und Gewässern dramatische Ausmaße angenommen hatte. Dabei besteht die Gefahr, dass der Anbaufläche in Europa mit Gülle mehr Nährstoffe zugeführt, als ihr entzogen wird, denn diese Betriebe verfüttern mit eingekauften „Kraftfutter“ nämlich auch Nährstoffe, die den Böden an anderen Orten, auch in anderen Kontinenten, entzogen werden.

Viehbesatz in der EU (2000)[1]
 Rang  Land  GV 
(je 100 ha)
 Rang  Land  GV 
(je 100 ha)
   1 Niederlande   382   9 Österreich   82
   2 Belgien   319   10 Italien   71
   3 Dänemark   161   11 Schweden   67
   4 Irland   158   12 Griechenland   65
   5 Luxemburg   137   13 Portugal   61
   6 Deutschland   110   14 Finnland   61
   7 Großbritannien   102   15 Spanien   44
   8 Frankreich   84    – EU   90

Viehbesatz in der extensiven Landwirtschaft

Legt man Maßstäbe der Ökologie und des Naturschutzes zu Grunde, darf man natürlich nur die Fläche berechnen, von der sich „eine Großvieheinheit“ tatsächlich ernährt, also die tatsächlich genutzte Futterfläche.

In der Almwirtschaft gilt als traditionelle Maßeinheit der Stoß, der Großvieheinheit auf Sömmerungsfläche umrechnet, mit dem Kuhrecht als Maßeinheit der Fläche (im Alpendurchschnitt etwas über 1 Hektar, schwankt extrem nach Höhenlage und Klima), sodass der Besatz im allgemeinen deutlich unter 1 GV/ha liegt. Der Anteil der LF an der Gesamt-Alm/Alpfläche kann regionenweise auch weit unter 10 % liegen.

In der biologisch-dynamischen Landwirtschaft und nach Grundsätzen der Anthroposophie („ganzheitlich“) wirtschaftenden Betrieben geht man dabei von einem maximalen Wert von 1 bis 1,5 (2,0) GV/ha aus, was je nach Betriebsstruktur 0,5 bis 0,8 GV/ha LF bedeuten kann.

Viehbesatz in Forstwirtschaft, Naturschutz, Ökologie

Ein durchschnittlicher Grünlandstandort von 1 ha, mit 30 bis 50 Bodenpunkten (Maß der natürlichen Ertragsfähigkeit; → Reichsbodenschätzung) kann in etwa eine Kuh ein Jahr ernähren kann, ohne dass der Standort durch Nährstoffabtrag (Auswaschung und Entnahme für menschliche Nutzung) verarmt noch durch Nährstoffeinträge eutrophiert, nicht versauert und seine natürliche Ertragsfähigkeit erhalten bleibt. 1 GV/ha wird als natürlicher Richtwert in Mitteleuropa angenommen. Örtliche Standortfaktoren, zusammengefasst in der Grünlandzahl, wie Mikroklima, Wasserführung, etc., können aber Korrekturen sowohl nach oben (meist bis zu 2 GV/ha) wie nach unten (bis zu 0,5 GV/ha oder weniger auf extremen Standorten) notwendig machen.

Der Viehbesatz von 1 GV/ha bedeutet aber auch, dass der Verbrauch der Herbivoren so stark ist, dass keine Bewaldung mehr möglich ist. In Verbindung mit verschiedenen ökologischen Theorien, z. B. der Megaherbivorentheorie und der Mosaik-Zyklus-Theorie, kann man davon ausgehen, dass ein Besatz ab 0,3 GV/ha an Wildtieren (je nach Artzusammensetzung) eine vollständige dichte Bewaldung verhindert; dies ist zumindest ein „Alarmwert“ der Forstwirtschaft.

Einzelnachweis

  1. top agrar, 11/2001.