„Werkwohnung“ – Versionsunterschied
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Eine '''Werkwohnung''' (auch: ''Werkswohnung'') ist eine [[Wohnung]], die von einem [[Arbeitgeber]] an einen [[Arbeitnehmer]] oder sonstigen [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstverpflichteten]] gerade in Ansehung des Dienst- oder [[Arbeitsverhältnis]]ses [[Mietvertrag (Deutschland)|vermietet]] wird. |
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== Rechtslage in Deutschland == |
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Version vom 11. August 2017, 16:53 Uhr
Eine Werkwohnung (auch: Werkswohnung) ist eine Wohnung, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstverpflichteten gerade in Ansehung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vermietet wird.
Man unterscheidet Werkswohnungen in:
- Werkmietwohnungen
- allgemeine Werkwohnungen
- funktionsgebundene Werkwohnungen
- Werkdienstwohnungen
Rechtslage in Deutschland
Das deutsche Mietrecht kennt für Werk- oder Werkdienstwohnungen einige Besonderheiten, die in §§ 576 - 576b BGB geregelt sind. Diese Sonderregelungen betreffen die erleichterte Kündbarkeit solcher Wohnungen. Da der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Wohnungen gerade seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen zu können, sollen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die allgemeinen Kündigungserschwernissse der Wohnraummiete gelten.
Generell kann der Arbeitgeber Werkwohnungen bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bis zum dritten eines Monats mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats kündigen, bei Wohnungen, die wegen ihrer besonderen Lage zum Dienstort für einen Nachfolger benötigt werden auch zum Ende des laufenden Monats.
Ansonsten sind abweichend vom sonstigen Mietrecht auch die Arbeitgeberbelange bei einem Widerspruch gegen die Kündigung zu berücksichtigen.
Abweichende Vereinbarungen, die sich zu Ungunsten des Mieters auswirken würden, sind unwirksam, weil die Sonderregelungen ohnehin schon eine Verschlechterung des Mieterschutzes darstellen.