„Freier Beruf (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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Ein '''freier Beruf''' oder '''Freiberuf''' ist ein [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständig]] ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer [[Beruf]]. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein [[Gewerbe]] und unterliegt daher weder der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] noch der [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]]. [[Legaldefinition|Legaldefinitionen]] finden sich im [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] und im [[Partnerschaftsgesellschaftsgesetz]], die ungefähr gleichlautend folgende Berufe als freie Berufe definieren: [[Arzt]], [[Zahnarzt]], [[Tierarzt]], [[Rechtsanwalt]], [[Notar]], [[Patentanwalt (Deutschland)|Patentanwalt]], [[Ingenieur]], [[Architekt]], [[Handelschemiker]], [[Wirtschaftsprüfer]], [[vereidigter Buchprüfer]], [[Steuerberater]], beratender [[Volkswirt|Volks-]] und [[Betriebswirt]], [[Hebamme]], [[Masseur und medizinischer Bademeister|Heilmasseur]], [[Physiotherapeut|Krankengymnast (Physiotherapeut)]], [[Heilpraktiker]], [[Journalist]], [[Pressefotograf|Bildberichterstatter]], [[Dolmetscher]], [[Übersetzer]], [[Lotse]], [[Wissenschaftler]], [[Künstler]], [[Schriftsteller]], [[Verlagslektor|Lektor]], [[Lehrer]] und [[Erzieher]].<ref name=":0">{{§|18| |
Ein '''freier Beruf''' oder '''Freiberuf''' ist ein [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständig]] ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer [[Beruf]]. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein [[Gewerbe]] und unterliegt daher weder der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] noch der [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]]. [[Legaldefinition|Legaldefinitionen]] finden sich im [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] und im [[Partnerschaftsgesellschaftsgesetz]], die ungefähr gleichlautend folgende Berufe als freie Berufe definieren: [[Arzt]], [[Zahnarzt]], [[Tierarzt]], [[Rechtsanwalt]], [[Notar]], [[Patentanwalt (Deutschland)|Patentanwalt]], [[Ingenieur]], [[Architekt]], [[Handelschemiker]], [[Wirtschaftsprüfer]], [[vereidigter Buchprüfer]], [[Steuerberater]], beratender [[Volkswirt|Volks-]] und [[Betriebswirt]], [[Hebamme]], [[Masseur und medizinischer Bademeister|Heilmasseur]], [[Physiotherapeut|Krankengymnast (Physiotherapeut)]], [[Heilpraktiker]], [[Journalist]], [[Pressefotograf|Bildberichterstatter]], [[Dolmetscher]], [[Übersetzer]], [[Lotse]], [[Wissenschaftler]], [[Künstler]], [[Schriftsteller]], [[Verlagslektor|Lektor]], [[Lehrer]] und [[Erzieher]].<ref name=":0">{{§|18|estg|juris}} EStG und {{§|1|partgg|juris}} Abs. 2 PartGG. Die außerdem noch aufgeführten Berufe [[Steuerbevollmächtigter]] und [[Dentist]] gibt es nicht mehr.</ref> |
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Menschen, die freie Berufe ausüben, werden als '''Freiberufler''' bezeichnet. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.<ref name=":0" /> |
Menschen, die freie Berufe ausüben, werden als '''Freiberufler''' bezeichnet. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.<ref name=":0" /> |
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In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler.<ref> {{Webarchiv|text=Bundesverband der Freien Berufe: Daten und Fakten |url=http://www.freie-berufe.de/ueber-die-freien-berufe/daten-und-fakten.html |wayback=20130131193706 |archiv-bot=2018-04-10 21:06:41 InternetArchiveBot }}</ref> Es gibt keine offizielle oder einheitliche Vertretung aller Freiberufler. Unter anderem gibt es für Belange von Freiberuflern auf Bundes- und europäischer Ebene den [[Bundesverband der Freien Berufe|Bundesverband der Freien Berufe (BFB)]]. Viele freiberufliche Tätigkeiten werden in Deutschland durch sogenannte [[Standesordnung]]en geregelt. Solche und andere Berufsgruppen sind auch in [[Standesvertretung]]en oder [[Berufsständische Körperschaft|berufsständischen Körperschaften]] organisiert. |
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler.<ref> {{Webarchiv|text=Bundesverband der Freien Berufe: Daten und Fakten |url=http://www.freie-berufe.de/ueber-die-freien-berufe/daten-und-fakten.html |wayback=20130131193706 |archiv-bot=2018-04-10 21:06:41 InternetArchiveBot }}</ref> Es gibt keine offizielle oder einheitliche Vertretung aller Freiberufler. Unter anderem gibt es für Belange von Freiberuflern auf Bundes- und europäischer Ebene den [[Bundesverband der Freien Berufe|Bundesverband der Freien Berufe (BFB)]]. Viele freiberufliche Tätigkeiten werden in Deutschland durch sogenannte [[Standesordnung]]en geregelt. Solche und andere Berufsgruppen sind auch in [[Standesvertretung]]en oder [[Berufsständische Körperschaft|berufsständischen Körperschaften]] organisiert. |
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Die Freiberuflichkeit wird steuerrechtlich vom zuständigen Finanzamt nicht allein aufgrund einer Berufsbezeichnung anerkannt, sondern hängt im Einzelfall von weiteren Kriterien ab, siehe Abschnitte [[#Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit |Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit]] und[[#Charakter der freien Berufe | Charakter der freien Berufe]]. Während freiberufliches Standesrecht auch für [[Kapitalgesellschaft|Kapitalgesellschaften]] gelten kann, unterliegen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich immer der Gewerbesteuer. |
Die Freiberuflichkeit wird [[Steuerrecht (Deutschland)|steuerrechtlich]] vom zuständigen [[Finanzamt]] nicht allein aufgrund einer Berufsbezeichnung anerkannt, sondern hängt im Einzelfall von weiteren Kriterien ab, siehe Abschnitte [[#Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit |Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit]] und[[#Charakter der freien Berufe | Charakter der freien Berufe]]. Während freiberufliches Standesrecht auch für [[Kapitalgesellschaft|Kapitalgesellschaften]] gelten kann, unterliegen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich immer der Gewerbesteuer. |
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Zu unterscheiden ist der Begriff „Freiberufler“ vom Begriff „[[Freier Mitarbeiter]]“. Letzterer bezieht sich auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (in Abgrenzung zum [[Arbeitnehmer]]), hat aber nichts damit zu tun, ob die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Die Bezeichnung „Freiberufler“ bezieht sich hingegen immer auf selbständig tätige Angehörige bestimmter Berufe, also z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte. Tätigkeiten, die nicht zu den im Gesetz aufgezählten Berufen gehören oder als ähnlich anerkannt sind, sind nicht freiberuflich. Dazu gehören z. B. die Ausübung eines [[Gewerbe]]s, der Betrieb einer [[Landwirt|Land-]] oder [[Forstwirt]]schaft und die Verwaltung eigenen Vermögens. |
Zu unterscheiden ist der Begriff „Freiberufler“ vom Begriff „[[Freier Mitarbeiter]]“. Letzterer bezieht sich auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (in Abgrenzung zum [[Arbeitnehmer]]), hat aber nichts damit zu tun, ob die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Die Bezeichnung „Freiberufler“ bezieht sich hingegen immer auf selbständig tätige Angehörige bestimmter Berufe, also z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte. Tätigkeiten, die nicht zu den im Gesetz aufgezählten Berufen gehören oder als ähnlich anerkannt sind, sind nicht freiberuflich. Dazu gehören z. B. die Ausübung eines [[Gewerbe]]s, der Betrieb einer [[Landwirt|Land-]] oder [[Forstwirt]]schaft und die Verwaltung eigenen Vermögens. |
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== Steuerliche Behandlung == |
== Steuerliche Behandlung == |
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Freiberufler sind nicht |
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig]], da sie kein gewerbliches Unternehmen betreiben {{§|2|gewstg|juris}} GewStG. Sie unterliegen mit ihren Umsätzen jedoch regelmäßig der [[Umsatzsteuer (Deutschland)|Umsatzsteuer]] (allerdings sind bestimmte Leistungen der Humanmedizin, für Bildung und Kultur usw. umsatzsteuerfrei). Freiberufler können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe mittels [[Einnahmenüberschussrechnung]] ermitteln und müssen keine [[Handelsbilanz|handelsrechtlichen Bilanzen]] erstellen. |
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== Definition == |
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=== Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit === |
=== Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit === |
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Das Gesetz enthält hierzu keine weiteren Abgrenzungsmerkmale, sodass sich die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des [[Bundesfinanzhof]]es richtet. Die Tätigkeit eines Wissenschaftlers ist auf neue Erkenntnisse gemäß wissenschaftlicher Grundsätze gerichtet. Zu den künstlerischen Tätigkeiten können auch Arbeiten mit praktischem Gebrauchszweck gehören, wenn die Arbeiten eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schriftstellerische Tätigkeit setzt keinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt voraus. Auch das Verfassen von technischen Dokumentationen kann schriftstellerisch sein. Zu den unterrichtenden oder erzieherischen Freiberuflern gehören typischerweise die selbständigen [[Dozent]]en, [[Erzieher]], [[Lehrer]] (auch etwa Musiklehrer)<ref>[http://www.magdeburg.ihk24.de/produktmarken/recht/Gewerberecht_Ordner/Freiberufsabgrenzungsordner/Abgrenzung_Gewerbe_und_Freier_Beruf.jsp |
Das Gesetz enthält hierzu keine weiteren Abgrenzungsmerkmale, sodass sich die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des [[Bundesfinanzhof]]es richtet. Die Tätigkeit eines Wissenschaftlers ist auf neue Erkenntnisse gemäß wissenschaftlicher Grundsätze gerichtet. Zu den künstlerischen Tätigkeiten können auch Arbeiten mit praktischem Gebrauchszweck gehören, wenn die Arbeiten eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schriftstellerische Tätigkeit setzt keinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt voraus. Auch das Verfassen von technischen Dokumentationen kann schriftstellerisch sein. Zu den unterrichtenden oder erzieherischen Freiberuflern gehören typischerweise die selbständigen [[Dozent]]en, [[Erzieher]], [[Lehrer]] (auch etwa Musiklehrer)<ref>IHK Magdeburg: [http://www.magdeburg.ihk24.de/produktmarken/recht/Gewerberecht_Ordner/Freiberufsabgrenzungsordner/Abgrenzung_Gewerbe_und_Freier_Beruf.jsp ''Abgrenzung Gewerbe und Freier Beruf'']</ref>, [[Kinder-Tagesmutter|Tagesmütter]] und [[Sozialpädagoge]]n. |
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=== Ähnliche Berufe === |
=== Ähnliche Berufe === |
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Auch ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf kann freiberuflich sein. Die Rechtsprechung hat die Ähnlichkeit zu den oben genannten Katalogberufen für viele Berufsgruppen anerkannt. Bei Ausübung eines ähnlichen Berufes ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich einem Katalogberuf vergleichbar ist. |
Auch ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf kann freiberuflich sein. Die Rechtsprechung hat die Ähnlichkeit zu den oben genannten Katalogberufen für viele Berufsgruppen anerkannt. Bei Ausübung eines ähnlichen Berufes ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich einem Katalogberuf vergleichbar ist. |
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Ein typisches Abgrenzungsproblem zeigt der Beruf des Programmierers. Der |
Ein typisches Abgrenzungsproblem zeigt der Beruf des Programmierers. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Programmierer – ähnlich einem Ingenieur – freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen. Die früher maßgebliche Trennung zwischen [[Systemsoftware]] und [[Anwendungssoftware]] wurde aufgegeben. Auch künftig ist nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setzt vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist.<ref>BFH, Urteil vom 4. Mai 2004, Az. XI R 9/03, [https://www.iww.de/quellenmaterial/id/12354 Volltext].</ref> Allein die Ausübung der Tätigkeit ohne breit fundierte Wissensbasis reicht für die Annahme freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der "ähnlichen" Berufe nicht aus. Weist z. B. ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule verfügt und auf dem Gebiet der Qualitätssicherung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Ingenieurs hat, ist er gewerblich tätig. Selbst vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums genügen dem Anforderungsniveau freiberuflicher Tätigkeit nicht.<ref>BFH, Urteil vom 14. Juni 2007, Az. XI R 11/06, [https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/273879/ Volltext].</ref> Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass die "Vergleichsberufe" ausübenden Personen gemäß {{§|18|estg|juris}} Abs. 1 Satz 2 EStG zum Erwerb ihrer tiefen und breit angelegten Kenntnisse eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten. |
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Ähnliche Berufe können sein: |
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In den beratenden und begutachtenden Berufen |
In den beratenden und begutachtenden Berufen |
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* Unternehmensberater |
* Unternehmensberater<ref>vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009, Az. 1 K 464/08.</ref> |
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* [[Sachverständiger]] für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. [[Unternehmensbewertung]]) |
* [[Sachverständiger]] für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. [[Unternehmensbewertung]]) |
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* [[Certified Public Accountant]] |
* [[Certified Public Accountant]] |
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In den [[Heilberuf]]en |
In den [[Heilberuf]]en |
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* [[Apotheker]], die keine Apotheke betreiben< |
* [[Apotheker]], die keine Apotheke betreiben<ref>BFH, Urteil vom 14. Januar 1998, Az. IV B 48/97, [https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-14/iv-b-48_97/ Volltext] = BFH/NV 98, 706; FinVerw BB 95, 1886.</ref> |
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* [[Psychologe]], [[Psychologischer Psychotherapeut]], [[Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut]] |
* [[Psychologe]], [[Psychologischer Psychotherapeut]], [[Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut]] |
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== Wirtschaftliche Bedeutung der freien Berufe == |
== Wirtschaftliche Bedeutung der freien Berufe == |
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In Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler (von insgesamt 42 Mio. Erwerbstätigen, davon 4,5 Millionen Selbständige),<ref>https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Erwerbstaetigkeit.html</ref> von denen ca. 906.000 selbständig sind. Diese beschäftigen rund 2,9 Millionen Mitarbeiter und 136.000 [[Auszubildender|Auszubildende]] (BFB-Angaben, Stand: 1. März 2009) und erwirtschaften etwa 9 % des |
In Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler (von insgesamt 42 Mio. Erwerbstätigen, davon 4,5 Millionen Selbständige),<ref>[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Erwerbstaetigkeit.html ''Erwerbstätigkeit''], destatis.de.</ref> von denen ca. 906.000 selbständig sind. Diese beschäftigen rund 2,9 Millionen Mitarbeiter und 136.000 [[Auszubildender|Auszubildende]] (BFB-Angaben, Stand: 1. März 2009) und erwirtschaften etwa 9 % des [[Bruttoinlandsprodukt]]s. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit der des [[Handwerk]]s oder der anderer Sektoren des [[Mittelstand]]es vergleichbar. Es gibt innerhalb des [[Bundesministerium für Wirtschaft und Energie|Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie]] ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat für die Freien Berufe. |
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== Zusammenschluss von Freiberuflern == |
== Zusammenschluss von Freiberuflern == |
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Die übliche Form der Zusammenarbeit ist die [[Personengesellschaft]], meist in Form einer [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR) nach |
Die übliche Form der Zusammenarbeit ist die [[Personengesellschaft]], meist in Form einer [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] (GbR) nach {{§|705|bgb|juris|text= §§ 705 ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. |
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Seit 1994 gibt es die [[Partnerschaftsgesellschaft]] nach dem [https://www.gesetze-im-internet.de/partgg Partnerschaftsgesellschaftsgesetz]. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur [[natürliche Person]]en sein. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) haftet für ihre gemeinschaftlichen Aktivitäten mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der [[Gesellschafter]]; die Haftung für Fehler im Rahmen der Berufsausübung ist auf den Verursacher beschränkt. Damit soll vermieden werden, dass z. B. Ärzte in einer [[Gemeinschaftspraxis]] für evt. [[Kunstfehler]] eines Kollegen haften, obwohl sie mit dessen Operation nichts zu tun hatten. Die PartG wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist [[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]]. Noch weitergehende Haftungsbeschränkungen ermöglicht mittlerweile die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Sonderform der PartG. |
Seit 1994 gibt es die [[Partnerschaftsgesellschaft]] nach dem PartGG.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/partgg Partnerschaftsgesellschaftsgesetz].</ref> Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur [[natürliche Person]]en sein. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) haftet für ihre gemeinschaftlichen Aktivitäten mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der [[Gesellschafter]]; die Haftung für Fehler im Rahmen der Berufsausübung ist auf den Verursacher beschränkt. Damit soll vermieden werden, dass z. B. Ärzte in einer [[Gemeinschaftspraxis]] für evt. [[Kunstfehler]] eines Kollegen haften, obwohl sie mit dessen Operation nichts zu tun hatten. Die PartG wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist [[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]]. Noch weitergehende Haftungsbeschränkungen ermöglicht mittlerweile die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Sonderform der PartG. |
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Die traditionelle Bezeichnung eines Zusammenschlusses von |
Die traditionelle Bezeichnung eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten (und teilweise auch anderen Freiberuflern) ist [[Sozietät]], die sowohl eine GbR als auch eine Partnerschaftsgesellschaft sein kann. |
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Eine andere Form der Zusammenarbeit von Freiberuflern bietet die [[Genossenschaft]]. Insbesondere [[Dienstleistungsgenossenschaften]] bieten Freiberuflern vielfältige Vorteile. Jeder Freiberufler bleibt wirtschaftlich und juristisch selbständig und die Genossenschaft arbeitet ihren Mitgliedern wirtschaftlich zu. Beispiele sind [[Datev]] oder die IT-Dienstleistungsgenossenschaft JARIVA. |
Eine andere Form der Zusammenarbeit von Freiberuflern bietet die [[Genossenschaft]]. Insbesondere [[Dienstleistungsgenossenschaften]] bieten Freiberuflern vielfältige Vorteile. Jeder Freiberufler bleibt wirtschaftlich und juristisch selbständig und die Genossenschaft arbeitet ihren Mitgliedern wirtschaftlich zu. Beispiele sind [[Datev]] oder die IT-Dienstleistungsgenossenschaft JARIVA. |
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Die Vergütungen für einige freiberufliche Tätigkeiten sind in [[Gebührenordnung|Gebührenordnungen]] festgelegt, die als Gesetze oder als Verordnungen der Verwaltungsbehörde erlassen werden. Dadurch soll Willkür bei der Rechnungslegung, aber auch ruinöser Wettbewerb der Freiberufler untereinander vermieden werden. Beispiele sind die [[Gebührenordnung für Ärzte]], das [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] und die [[Steuerberatervergütungsverordnung]]. |
Die Vergütungen für einige freiberufliche Tätigkeiten sind in [[Gebührenordnung|Gebührenordnungen]] festgelegt, die als Gesetze oder als Verordnungen der Verwaltungsbehörde erlassen werden. Dadurch soll Willkür bei der Rechnungslegung, aber auch ruinöser Wettbewerb der Freiberufler untereinander vermieden werden. Beispiele sind die [[Gebührenordnung für Ärzte]], das [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] und die [[Steuerberatervergütungsverordnung]]. |
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== Siehe auch == |
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* [[Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung]] |
* [[Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung]] |
Version vom 28. Oktober 2018, 12:25 Uhr
Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer. Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die ungefähr gleichlautend folgende Berufe als freie Berufe definieren: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, Hebamme, Heilmasseur, Krankengymnast (Physiotherapeut), Heilpraktiker, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotse, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lektor, Lehrer und Erzieher.[1]
Menschen, die freie Berufe ausüben, werden als Freiberufler bezeichnet. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.[1]
Überblick
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler.[2] Es gibt keine offizielle oder einheitliche Vertretung aller Freiberufler. Unter anderem gibt es für Belange von Freiberuflern auf Bundes- und europäischer Ebene den Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Viele freiberufliche Tätigkeiten werden in Deutschland durch sogenannte Standesordnungen geregelt. Solche und andere Berufsgruppen sind auch in Standesvertretungen oder berufsständischen Körperschaften organisiert.
Die Freiberuflichkeit wird steuerrechtlich vom zuständigen Finanzamt nicht allein aufgrund einer Berufsbezeichnung anerkannt, sondern hängt im Einzelfall von weiteren Kriterien ab, siehe Abschnitte Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit und Charakter der freien Berufe. Während freiberufliches Standesrecht auch für Kapitalgesellschaften gelten kann, unterliegen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich immer der Gewerbesteuer.
Zu unterscheiden ist der Begriff „Freiberufler“ vom Begriff „Freier Mitarbeiter“. Letzterer bezieht sich auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (in Abgrenzung zum Arbeitnehmer), hat aber nichts damit zu tun, ob die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Die Bezeichnung „Freiberufler“ bezieht sich hingegen immer auf selbständig tätige Angehörige bestimmter Berufe, also z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte. Tätigkeiten, die nicht zu den im Gesetz aufgezählten Berufen gehören oder als ähnlich anerkannt sind, sind nicht freiberuflich. Dazu gehören z. B. die Ausübung eines Gewerbes, der Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Steuerliche Behandlung
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig]], da sie kein gewerbliches Unternehmen betreiben § 2 GewStG. Sie unterliegen mit ihren Umsätzen jedoch regelmäßig der Umsatzsteuer (allerdings sind bestimmte Leistungen der Humanmedizin, für Bildung und Kultur usw. umsatzsteuerfrei). Freiberufler können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und müssen keine handelsrechtlichen Bilanzen erstellen.
Definition
§ 18 EStG definiert Freiberuflichkeit allgemein als selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Zusätzlich enthält die Vorschrift eine Aufzählung von Berufen (Katalogberufe, s. Einleitung), deren selbständige und eigenverantwortliche Ausübung stets freiberuflich ist.
Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
Das Gesetz enthält hierzu keine weiteren Abgrenzungsmerkmale, sodass sich die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes richtet. Die Tätigkeit eines Wissenschaftlers ist auf neue Erkenntnisse gemäß wissenschaftlicher Grundsätze gerichtet. Zu den künstlerischen Tätigkeiten können auch Arbeiten mit praktischem Gebrauchszweck gehören, wenn die Arbeiten eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schriftstellerische Tätigkeit setzt keinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt voraus. Auch das Verfassen von technischen Dokumentationen kann schriftstellerisch sein. Zu den unterrichtenden oder erzieherischen Freiberuflern gehören typischerweise die selbständigen Dozenten, Erzieher, Lehrer (auch etwa Musiklehrer)[3], Tagesmütter und Sozialpädagogen.
Ähnliche Berufe
Auch ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf kann freiberuflich sein. Die Rechtsprechung hat die Ähnlichkeit zu den oben genannten Katalogberufen für viele Berufsgruppen anerkannt. Bei Ausübung eines ähnlichen Berufes ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich einem Katalogberuf vergleichbar ist.
Ein typisches Abgrenzungsproblem zeigt der Beruf des Programmierers. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Programmierer – ähnlich einem Ingenieur – freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen. Die früher maßgebliche Trennung zwischen Systemsoftware und Anwendungssoftware wurde aufgegeben. Auch künftig ist nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setzt vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist.[4] Allein die Ausübung der Tätigkeit ohne breit fundierte Wissensbasis reicht für die Annahme freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der "ähnlichen" Berufe nicht aus. Weist z. B. ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule verfügt und auf dem Gebiet der Qualitätssicherung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Ingenieurs hat, ist er gewerblich tätig. Selbst vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums genügen dem Anforderungsniveau freiberuflicher Tätigkeit nicht.[5] Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass die "Vergleichsberufe" ausübenden Personen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Erwerb ihrer tiefen und breit angelegten Kenntnisse eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten.
Ähnliche Berufe können sein:
In den beratenden und begutachtenden Berufen
In den Heilberufen
In den Medizinalfachberufen In den technischen und wissenschaftlichen Berufen
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Charakter der freien Berufe
Bei Ausübung eines freien Berufs muss der persönliche Arbeitseinsatz gegenüber dem Einsatz von Kapital eine besondere Rolle spielen. Ein Angehöriger eines freien Berufs bleibt aber auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit
Jede selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nach den oben beschriebenen Kriterien nicht zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört und auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten (bspw. Testamentsvollstreckung, Aufsichtsratstätigkeit), den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, gehört im Umkehrschluss zu den gewerblichen Tätigkeiten.
Dies gilt natürlich insbesondere für Verkäufe. Dies stellt in der Praxis ein häufiges Problem dar: Die Freiberuflichkeit kann aufgrund der Infektionstheorie steuerrechtlich insgesamt erlöschen, wenn teilweise auch gewerbliche Umsätze getätigt werden (Beispiel: Tierarztpraxisgemeinschaft verkauft auch Tierarzneimittel). Die Rechtsfolgen können vermieden werden, indem die gewerblichen Umsätze in einer separaten Gesellschaft getätigt werden.
Wirtschaftliche Bedeutung der freien Berufe
In Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler (von insgesamt 42 Mio. Erwerbstätigen, davon 4,5 Millionen Selbständige),[8] von denen ca. 906.000 selbständig sind. Diese beschäftigen rund 2,9 Millionen Mitarbeiter und 136.000 Auszubildende (BFB-Angaben, Stand: 1. März 2009) und erwirtschaften etwa 9 % des Bruttoinlandsprodukts. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit der des Handwerks oder der anderer Sektoren des Mittelstandes vergleichbar. Es gibt innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat für die Freien Berufe.
Zusammenschluss von Freiberuflern
Die übliche Form der Zusammenarbeit ist die Personengesellschaft, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB.
Seit 1994 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG.[9] Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) haftet für ihre gemeinschaftlichen Aktivitäten mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter; die Haftung für Fehler im Rahmen der Berufsausübung ist auf den Verursacher beschränkt. Damit soll vermieden werden, dass z. B. Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis für evt. Kunstfehler eines Kollegen haften, obwohl sie mit dessen Operation nichts zu tun hatten. Die PartG wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist rechtsfähig. Noch weitergehende Haftungsbeschränkungen ermöglicht mittlerweile die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Sonderform der PartG.
Die traditionelle Bezeichnung eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten (und teilweise auch anderen Freiberuflern) ist Sozietät, die sowohl eine GbR als auch eine Partnerschaftsgesellschaft sein kann.
Eine andere Form der Zusammenarbeit von Freiberuflern bietet die Genossenschaft. Insbesondere Dienstleistungsgenossenschaften bieten Freiberuflern vielfältige Vorteile. Jeder Freiberufler bleibt wirtschaftlich und juristisch selbständig und die Genossenschaft arbeitet ihren Mitgliedern wirtschaftlich zu. Beispiele sind Datev oder die IT-Dienstleistungsgenossenschaft JARIVA.
Eine reine Bürogemeinschaft stellt keinen Zusammenschluss dar.
Gebührenordnungen
Die Vergütungen für einige freiberufliche Tätigkeiten sind in Gebührenordnungen festgelegt, die als Gesetze oder als Verordnungen der Verwaltungsbehörde erlassen werden. Dadurch soll Willkür bei der Rechnungslegung, aber auch ruinöser Wettbewerb der Freiberufler untereinander vermieden werden. Beispiele sind die Gebührenordnung für Ärzte, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Steuerberatervergütungsverordnung.
Siehe auch
Literatur
- Svenja Hofert: Praxisbuch für Freiberufler. Alles, was Sie wissen müssen, um erfolgreich zu sein. 4., völlig überarbeitete Neuauflage. Gabal, Offenbach 2012, ISBN 978-3-86936-435-3.
Weblinks
- Bundesverband der Freien Berufe (BFB), Berlin
- Institut für Freie Berufe an der Universität Erlangen-Nürnberg (IFB), Nürnberg
- Deutsches Institut für kleine und mittlere Unternehmen (DIKMU), Berlin
- Europäisches Zentrum für Freie Berufe (EuZFB), Köln
- Freier Beruf oder Gewerbe? Kurzfassung des IFB beim BFB (PDF, 8 Seiten, 179 kB)
- Trotz Traumjobs an der Armutsgrenze. Tagesspiegel, 22. November 2009
Einzelnachweise
- ↑ a b § 18 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG. Die außerdem noch aufgeführten Berufe Steuerbevollmächtigter und Dentist gibt es nicht mehr.
- ↑ Bundesverband der Freien Berufe: Daten und Fakten ( des vom 31. Januar 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ IHK Magdeburg: Abgrenzung Gewerbe und Freier Beruf
- ↑ BFH, Urteil vom 4. Mai 2004, Az. XI R 9/03, Volltext.
- ↑ BFH, Urteil vom 14. Juni 2007, Az. XI R 11/06, Volltext.
- ↑ vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009, Az. 1 K 464/08.
- ↑ BFH, Urteil vom 14. Januar 1998, Az. IV B 48/97, Volltext = BFH/NV 98, 706; FinVerw BB 95, 1886.
- ↑ Erwerbstätigkeit, destatis.de.
- ↑ Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.