„Sperrbezirk“ – Versionsunterschied

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Der Begriff „nachgehen“ umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen.
Der Begriff „nachgehen“ umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen.
Verstöße können verfolgt werden als [[Ordnungswidrigkeit]] nach {{§|120|owig_1968|juris}} Abs. 1 Nr. 1 des [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten]] (OWiG) oder – sofern es sich um eine beharrliche Zuwiderhandlung handelt – als [[Delikt|Straftat]] nach {{§|184f|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch (StGB)]].
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[[Freier (Prostitution)|Freier]] sind nach dem erwähnten {{Art.|297|stgbeg|juris}} EGStGB von den Verboten nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen [[Polizeiverordnung]]en, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:
[[Freier (Prostitution)|Freier]] sind nach dem erwähnten {{Art.|297|stgbeg|juris}} EGStGB von den Verboten nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen [[Polizeiverordnung]]en, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:

Version vom 16. August 2020, 10:40 Uhr

Ein Sperrbezirk ist ein Gebiet, in dem die Prostitution verboten ist. Grund ist häufig der Jugendschutz.

Deutschland

Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt. Die Behörden eines Bundeslandes können jedoch die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung verbieten. Die Ermächtigungsgrundlage dafür ist Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach darf zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verboten werden, der Prostitution nachzugehen:

  • grundsätzlich (d. h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
    • in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern im gesamten Gemeindegebiet (Art. 297 (1) 2.),
    • zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern ganz oder teilweise (Satz (1) 1.-2.),
    • bei mehr als 50.000 Einwohnern nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Satz (1) 1.);
  • auf öffentlichen Straßen usw.
    • unabhängig von der Größe der Gemeinde ganz oder teilweise (Satz (1) 3.),
    • in diesem Fall kann das Verbot auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sein.

Der Begriff „nachgehen“ umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen. Verstöße können verfolgt werden als Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder – sofern es sich um eine beharrliche Zuwiderhandlung handelt – als Straftat nach § 184f Strafgesetzbuch (StGB).

Freier sind nach dem erwähnten Art. 297 EGStGB von den Verboten nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen Polizeiverordnungen, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:

„Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“

Verstöße gegen diese Regelungen können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße geahndet werden.

Grundsätzliche Verbote

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist es laut der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976[1] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 46 Gemeinden in Baden-Württemberg die Prostitution zulässig.[2] Der Erlass von einzelnen Sperrbezirksverordnungen bei Gemeinden über 35.000 Einwohner wird auf die vier Regierungspräsidien (Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen) übertragen.

Bayern

In Bayern wird mit der Verordnung über das Verbot der Prostitution[3] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 34 Gemeinden in Bayern die Prostitution zulässig.[4] Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden.

Thüringen

Mit der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992[5] wird Prostitution in Thüringen in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohner grundsätzlich verboten. Damit ist lediglich in rund zehn Gemeinden in Thüringen die Prostitution zulässig.[6] Mit Zustimmung der Gemeinden können Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Die Ermächtigung zum Erlass von Sperrbezirken wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt übertragen.

Sonstiges

Umgangssprachlich wird der Sperrbezirk bisweilen fälschlich als „Sperrgebiet“ bezeichnet.

Trivia

Die Spider Murphy Gang widmete sich dem Münchener Sperrbezirk mit dem Lied Skandal im Sperrbezirk.[7]

Einzelnachweise

  1. Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 auf landesrecht-bw.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  2. die Liste der größten Städte in Baden-Württemberg gibt zum 31. Dezember 2011 46 Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus (abgerufen am 13. Februar 2013)
  3. Verordnung über das Verbot der Prostitution auf gesetze-bayern.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  4. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 gibt es laut statistikdaten.bayern.de 34 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Bayern (abgerufen am 13. Februar 2013)
  5. Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 auf landesrecht.thueringen.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  6. Mit Stichtag 30. Juni 2012 gibt es laut statistik.thueringen.de 10 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Thüringen (abgerufen am 13. Februar 2013)
  7. Jürgen Boebers-Süßmann, Ulli Engelbrecht: Skandal im Sperrbezirk: Rockmusik und Lebensgefühl in den 80er Jahren. Klartext, Essen 1999, ISBN 3-88474-760-6.