„Trennbarkeitsformel“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: Zurückgesetzt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung Zurückgesetzt Visuelle Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Trennbarkeitsformel''' ist eine rechtswissenschaftliche Lehrformel im [[Revision (Recht)|Revisionsrecht]]. Sie besagt, dass eine Teilanfechtung eines ergangenen [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]] dann möglich ist, wenn der angefochtene Teil so selbständig ist, dass eine gesonderte Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Die wirksame Teilanfechtung hat zur Folge, dass der nicht angefochtene Urteilsteil teilrechtskräftig wird.
Die '''Trennbarkeitsformel''' ist eine rechtswissenschaftliche Lehrformel im [[Revision (Recht)|Revisionsrecht]]. Sie besagt, dass eine Teilanfechtung eines ergangenen [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]] dann möglich ist, wenn der angefochtene Teil so selbstständig ist, dass eine gesonderte Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Die wirksame Teilanfechtung hat zur Folge, dass der nicht angefochtene Urteilsteil teilrechtskräftig wird.


Ein wichtiges Beispiel ist die auf das [[Strafe|Strafmaß]] beschränkte Berufung bzw. Revision, die sogenannte Strafmaßberufung oder Strafmaßrevision.
Ein wichtiges Beispiel ist die auf das [[Strafe|Strafmaß]] beschränkte Berufung bzw. Revision, die sogenannte Strafmaßberufung oder Strafmaßrevision.

Version vom 27. April 2023, 10:12 Uhr

Die Trennbarkeitsformel ist eine rechtswissenschaftliche Lehrformel im Revisionsrecht. Sie besagt, dass eine Teilanfechtung eines ergangenen Urteils dann möglich ist, wenn der angefochtene Teil so selbstständig ist, dass eine gesonderte Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Die wirksame Teilanfechtung hat zur Folge, dass der nicht angefochtene Urteilsteil teilrechtskräftig wird.

Ein wichtiges Beispiel ist die auf das Strafmaß beschränkte Berufung bzw. Revision, die sogenannte Strafmaßberufung oder Strafmaßrevision.