Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsentzug ist die Einschränkung des Grundrechtes auf Freiheit der Person (siehe auch Habeas Corpus) durch staatliche Institutionen.
Im Folgenden geht es um die rechtmäßige Einschränkung. Die rechtswidrige wird im Artikel Freiheitsberaubung behandelt.
Gründe
Eine Freiheitsentziehung kann auf Grund unterschiedlicher Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.
Strafverfolgung
Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die Strafverfolgung. Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen. Dazu zählen die Festnahme, die Verhaftung, die Untersuchungshaft, die Zwischenhaft, die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Haft sowie der offene Vollzug.
Daneben gibt es noch Randbereiche der Strafverfolgung, bei denen in seltenen Fällen auch Freiheitsentziehungen verhängt werden. Dazu zählen die Erzwingungshaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, die strafrechtliche Unterbringung unter Organisationshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Maßregelvollzug und die forensische Psychiatrie.
Gefahrenabwehr
Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der Gefahrenabwehr: Polizeigewahrsam und Unterbindungsgewahrsam, betreuungsrechtliche Einschränkungen der Unterbringung und Zwangseinweisung, sowie die Abschiebungshaft im Ausländerrecht.
Zu den verschiedenen Regelungsformen der Staaten zählen in Deutschland die Unterbringung nach dem Unterbringungsverfahren und den Psychisch-Kranken-Gesetzen, in Österreich die Unterbringung und in der Schweiz der fürsorgerische Freiheitsentzug. In Deutschland wird die Voraussetzung für eine geschlossene Unterbringung in Landesgesetzen geregelt.
Deutschland
In Deutschland erlaubt Art. 104 GG eine Freiheitsentziehung nur unter besonderen Voraussetzungen (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG: Gesetzesvorbehalt; Art 104 Abs. 2 Satz 1 GG: Richtervorbehalt).
Über die oben genannten Gründe hinaus gibt es die Freiheitsentziehungen im Verwaltungsvollstreckungsrecht unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung; vgl. Erzwingungshaft) unter Versicherung an Eides statt. Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebungshaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gab es ein eigenes Verfahrensgesetz, das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599).[1] Dieses Gesetz wurde zum 1. September 2009 aufgehoben und unter der Überschrift Freiheitsentziehungssachen in das neue FamFG (§§ 415 ff.) eingegliedert.
Österreich
Das Österreichische Strafrecht versteht unter Freiheitsentziehung das, was das deutsche Strafrecht Freiheitsberaubung nennt. (§ 99 Abs. 1 ÖStGB: „Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht...“)
Siehe auch
- Statistik über die Anzahl der Gefangenen in verschiedenen Ländern
- Arrest
- Fixierung (Medizin)
- Betreuerpflichten#Zwangsbehandlung
- Evaluation Freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe
- Geschlossene Heimunterbringung
- Geschlossene Abteilung
Weblinks
- Deutsches Jugendinstitut (2006): „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich!“ Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie (pdf, 148 S.)