Grenzübertrittsbescheinigung

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Muster einer Grenzübertrittsbescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt Offenbach am Main. Die personenbezogenen Daten sind geschwärzt.
Muster einer Grenzübertrittsbescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises Bergstraße mit Verhaltenshinweisen für die Abgabe. Die personenbezogenen Daten sind geschwärzt.

Eine Grenzübertrittsbescheinigung (Behördenjargon: GÜB) ist eine von der Ausländerbehörde an einen ausreisepflichtigen Ausländer ausgestellte Bescheinigung, mit der der Nachweis der Ausreise aus dem Bundesgebiet geführt werden soll.

Rechtsgrundlage

Die Grenzübertrittsbescheinigung wird im geltenden Aufenthaltsrecht nicht erwähnt. Ein bundeseinheitliches Muster besteht nicht. Jede Ausländerbehörde gestaltet sie nach eigenen Vorstellungen.

Inhalt

Neben den persönlichen Angaben des Ausländers und der Angabe eines Termins, zu dem der Ausländer das Bundesgebiet spätestens verlassen haben muss, enthält sie immer eine von den Grenzkontrollstellen auszufüllende Bestätigungszone.

Verwendung

Verlässt der Ausländer das Bundesgebiet, gibt er die Bescheinigung an der Grenze bei der Grenzkontrollstelle ab. Dort wird sie mit dem Bestätigungsvermerk versehen an die ausstellende Ausländerbehörde zurückgesandt. Auf diese Weise wird der Nachweis der Ausreise geführt.

Da die Nachbarstaaten Deutschlands dem Schengen-Raum angehören und innerhalb des Schengen-Raums die Grenzkontrollen entfallen sind, besteht vielfach tatsächlich keine Möglichkeit mehr zu einer Abgabe unmittelbar an der deutschen Grenze. Außengrenzen mit Grenzkontrollen bestehen nur noch an den deutschen Flughäfen (bei Flügen zu Zielorten außerhalb des Schengen-Raums) und an den deutschen Seehäfen. Im Übrigen muss der Ausländer die Grenzübertrittsbescheinigung persönlich bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abgeben. Eine Zusendung dorthin per Post genügt nicht. Auslandsvertretungen anderer Staaten nehmen deutsche Grenzübertrittsbescheinigungen nicht entgegen.

Folgen einer Nichtabgabe

Die Nichtabgabe der Bescheinigung ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Der Nachweis der Ausreise kann auch auf andere Weise geführt werden, solange keine Zweifel an der erfolgten Ausreise bestehen. Gelangt kein Ausreisenachweis an die Ausländerbehörde zurück, wird die betreffende Person zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben[1], weil davon ausgegangen wird, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.

  1. § 50 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz.