Leichtentzündliche Stoffe
Leichtentzündliche Stoffe waren nach Richtlinie 67/548/EWG Gefahrstoffe, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- Stoffe, die sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
- Feststoffe, die sich bei kurzzeitiger Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder -glimmen können,
- Flüssigkeiten, die einen niedrigen Flammpunkt haben (unter 23 °C),
- Stoffe, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase entwickeln (mindestens 1 l/kg/h)
Inzwischen ist diese Richtlinie aufgehoben und durch das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (kurz GHS) abgelöst und am 1. Juni 2015 durch die Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ersetzt. Damit ist auch das Gefahrensymbol durch das entsprechende GHS-Piktogramm für entzündbare Stoffe abgelöst, welches hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe zusammenfasst.[1]
Gemäß Definition in der Publikation VdS 2046, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind als „leicht entzündlich“ solche brennbare Stoffe einzustufen, die der Flamme eines Zündholzes 10 s lang ausgesetzt, nach der Entfernung der Zündquelle von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter können fallen: Heu, Stroh, Strohstaub, Mehl, Hobelspäne, lose Holzwolle, Magnesiumspäne, Reisig, loses Papier, Baum- und Zellwollfasern, Kunststoffe, Lacke, Lösungsmittel und Öle.[2]
Siehe auch
Fußnoten
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- ↑ Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt. (PDF; 63 kB) In: VdS 2046. VdS Verlag, Januar 2008, abgerufen am 7. Mai 2012.