Pflichtmitgliedschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die Druckversion wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Pflichtmitgliedschaft ist die durch Gesetz oder Satzung erzwungene konstitutive Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person in bestimmten Organisationen, weil die Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

„Konstitutiv“ bedeutet hier, dass es diese Personenvereinigung ohne Mitglieder gar nicht geben könnte, weil die Existenz einer Personenvereinigung nur durch ihre Mitglieder gewährleistet ist.

Allgemeines

Unter Mitgliedschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung.[1] Dieses Rechtsverhältnis entsteht durch (schriftliche) Beitrittserklärung und Zulassung des Beitritts durch die Personenvereinigung (vgl. § 15 GenG). Es handelt sich um einen Aufnahmevertrag, da allgemein kein Aufnahmezwang besteht; er lässt sich weder aus dem Gebot innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) noch als Teil des staatsbürgerlichen status activus aus dem Grundrechtskatalog ableiten.[2] Die Mitgliedschaft ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplanten Aktivitäten, aber auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedschaft von Personen kann auf Freiwilligkeit beruhen oder durch Zwang entstehen. Freiwillige Mitgliedschaft gibt es beispielsweise in Vereinen. Erforderlich sind hier nach § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. Als gerechtfertigt gilt sie nur, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.[3]

Bei privatrechtlichen Gesellschaften gibt es keine Mitglieder, sondern Gesellschafter oder Aktionäre.

Rechtsfragen

Die Pflichtmitgliedschaft beruht auf gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zwang, der nicht gegen die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) verstößt.[4] Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betraf die Industrie- und Handelskammern. Zu ihnen gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige) und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, als Pflichtmitglieder. Eine gewerbesteuerpflichtige GmbH hatte sich gegen ihre Beitragspflicht gewehrt, weil sie hierin einen Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit und gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) sah. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zu erlassenden Beitragsordnung. Sie wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IHKG von der Vollversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 IHKG. Das BVerfG hält die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG für gerechtfertigt, weil die zugrunde liegende Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern nach § 2 Abs. 1 IHKG auf einer legitimen Zwecksetzung beruhe. Die Kammern erfüllen „legitime öffentliche Aufgaben“; die mit der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG sowie der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG verbundenen Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden sind verhältnismäßig.[5] Das Urteil des BVerfG gilt entsprechend auch für alle übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Berufung auf Artikel 11 der EMRK und weiters auch auf Artikel 20 der EMRK (Niemand darf gezwungen werden einer Vereinigung anzugehören.) ist dann erfolgreich, wenn die Nichtmitgliedschaft die Ordnung nicht gefährdet. Wenn also beispielsweise ein Selbständiger ausschließlich für ein Zwangsmitglied oder andere Zwangsmitglieder arbeitet, so muss dieser Selbständige nicht ebenfalls Zwangsmitglied sein.[6]

Arten

Pflichtmitgliedschaften bestehen vor allem in folgenden Bereichen:

Körperschaftlich organisierte Organisationen erheben Umlagen, die übrigen Organisationen legen eine Beitragspflicht in ihren Satzungen fest.

Diskussion über die IHK-Pflichtmitgliedschaft

Eine heftige Diskussion wird in Deutschland über die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt. Eine Vielzahl von Organisationen und Initiativen engagieren sich, angeführt vom Bundesverband für freie Kammern, gegen die Zwangsmitgliedschaft.[12] Ihre Argumente:

  • Die hohen Mitgliedsbeiträge stünden im Missverhältnis zu den Leistungen der Kammer.[13]
  • Die Fiktion eines Gesamtinteresses der Wirtschaft sei eine leere Illusion.[14]
  • Nicht die Arbeit oder gar Existenzberechtigung der IHK stehe zur Disposition, sondern lediglich die Zwangsmitgliedschaft.[15]

Die Kammern selbst argumentieren:

  • Das Angebot an öffentlichen Gütern durch die IHKs komme allen zugute.
  • Die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft führe zu mehr Bürokratie.
  • Ehrenamtliches Engagement der Unternehmen senke Kosten, auch für die Wirtschaft.
  • IHKs stärkten den Standort und seine Unternehmen.
  • IHKs seien die Plattform für Kommunikation und gemeinschaftliches Handeln.
  • IHKs beraten jedes Jahr rund 10.000 Existenzgründer, etwa ebenso viele mittelständische Unternehmer und Existenzgründer nutzen das Steuer- und Rechtsberatungsangebot.[16]

In seiner Entschließung vom 1. April 1998 hält der Deutsche Bundestag Kammern in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft für weiterhin erforderlich und sachgerecht.[17] Das BVerfG hat mit einem Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2001 die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft nicht zur Entscheidung angenommen.[18] Die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ist nach Ansicht der Verfassungsrichter mit dem Grundgesetz vereinbar (Rn. 26). Gleichwohl hat das BVerfG festgehalten: „Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen“ (Abs. 38). Auch spätere Gerichtsverfahren gegen die Pflichtmitgliedschaft blieben erfolglos; zuletzt hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 12. Juli 2017 zwei Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema abgewiesen.[19]

GEMA und VG Wort

Musikurheber und Musikverlage unterliegen keinem Kontrahierungszwang und keiner Pflichtmitgliedschaft bei der GEMA.[20] Sie können autonom entscheiden, ob sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abschließen und hierdurch GEMA-Mitglied werden oder nicht. Nur die GEMA selbst unterliegt einem Kontrahierungszwang, weil sie zur Annahme von den ihr angebotenen Berechtigungsverträgen verpflichtet ist (§ 9 VGG).

Die ebenfalls dem VGG unterliegende VG Wort kennt gemäß ihrer Satzung auch keine Pflichtmitgliedschaft, sondern Autoren und Verlage können sich unter Angabe der Berufsgruppe, der sie als Mitglied angehören wollen, um die Aufnahme bewerben. Dazu müssen sie Wahrnehmungsberechtigte aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags sein, die sich unter bestimmten Bedingungen um die Aufnahme als Mitglied bewerben können (§ 3 Satzung VG Wort).

Unzulässige Pflichtmitgliedschaften

Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Gewerkschaft beizutreten (Closed Shop), ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit unzulässig.[21]

Ebenfalls unzulässig ist nach Auffassung desselben Gerichts die in Frankreich bestehende Pflicht für Jäger, Jagdgenossenschaften beizutreten.[22] Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Pflicht deutscher Landeigentümer (nicht Jäger!) zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften als zulässig an.[23] Im Urteil bekräftigte das BVerwG, dass Inhaber von Eigenjagdbezirken nicht Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft sind.

International

In Österreich ist die Erhebung von Beiträgen durch Pflichtmitglieder seit Januar 2008 im Art. 120c Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz verankert. Die Institutionen heißen Kammern, ohne die es keine Pflichtmitgliedschaft gäbe. Vor allem sind als gesetzliche Interessenvertretung die Wirtschaftskammer Österreich (Arbeitgeber), die Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die Österreichische Apothekerkammer, Landarbeiterkammer, Notariatskammer oder die Landwirtschaftskammer zu erwähnen. Nach § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen hat der Verfassungsgerichtshof im November 2009 abgelehnt.[24]

Die Industrie- und Handelskammern in der Schweiz beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft.

Die Kammern in Frankreich (französisch chambres) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (französisch collectivité de droit public) mit Zwangsmitgliedschaft (französisch affilation obligatoire). Die Pflichtbeiträge (französisch contribution obligatoire) der Mitgliedsunternehmen werden vom Staat eingezogen und an die Kammern weitergeleitet. Außerdem führen sie das Handelsregister; die regionalen Kammern betreiben auch Infrastruktureinrichtungen wie den Überseehafen in Calais, den Binnenhafen in Colmar, den Flughafen in Nizza oder Messegesellschaften.

Einzelnachweise

  1. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 271
  2. BGHZ 101, 193
  3. BVerfGE 38, 281, 302
  4. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017, Az.: 1 BvR 2222/12
  5. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017, Az.: 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 = BVerfG NJW 2017, 2744
  6. Urteil Bsw. 20161/06. (PDF) ris.bka.gv.at, abgerufen am 23. Oktober 2019.
  7. Gunther Schwerdtfeger, Individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit, 1981, S. 54
  8. Thorsten Franz, Einführung in die Verwaltungswissenschaft, 2013, S. 47
  9. Die meisten Jagdscheininhaber sind heute im Deutschen Jagdverband (DJV) organisiert. Das Reichsjagdgesetz sah in § 56 vor, dass die Jagdscheininhaber im Reichsbund „Deutsche Jägerschaft“ zusammengeschlossen waren.
  10. BVerfGE 97, 271, 286
  11. Alexander Weichbrodt, Das Semesterticket, 2001, S. 64
  12. Kooperationspartner des Bundesverbandes für freie Kammern
  13. Dirk Bisping, Vorstandsmitglied des Berufsverband der Selbstständigen in der Informatik (BVSI e. V.), zitiert nach: Immer mehr Stimmen gegen Pflichtmitgliedschaft in der Kammer. In: Die Welt, 28. Mai 2003.
  14. Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (online)
  15. FDP Bremen (online (Memento vom 7. Mai 2006 im Internet Archive))
  16. IHK Rhein-Neckar (online (Memento vom 23. März 2014 im Internet Archive))
  17. BT-Drs. 13/9378 vom 9. Dezember 1997, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG), S. 1 ff.
  18. Beschluss vom 7. Dezember 2001 – Az. 1 BvR 1806/98
  19. Pressemitteilung 67/2017 des Bundesverfassungsgerichts
  20. Rolf Schwartmann (Hrsg.), Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, S. 1664
  21. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Januar 2006, Az.: 52562/99 und 52620/99 „Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark“ = EGMR BB 2006, 378
  22. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 29. April 1999, Az.: 25088/94, 28331/95, 28443/95 = EGMR NJW 1999, 3695
  23. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, Az.: 3 C 31.04 = BVerwG NVwZ 2006, 92
  24. VfGH, Beschluss vom 30. November 2009, Az.: Zl. B 1034/09