„Leistungsträger“ – Versionsunterschied
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* in der [[Kosten- und Leistungsrechnung]] ein [[Bezugsobjekt]], dem [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistungen]] zugerechnet werden (siehe auch [[Kostenträger]]) |
* in der [[Kosten- und Leistungsrechnung]] ein [[Bezugsobjekt]], dem [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistungen]] zugerechnet werden (siehe auch [[Kostenträger]]) |
Version vom 22. Juni 2012, 15:46 Uhr
Als Leistungsträger werden bezeichnet
- im Arbeitsrecht Betriebsangehörige, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aus der Sozialauswahl herausgenommen werden können
- in der Kosten- und Leistungsrechnung ein Bezugsobjekt, dem Leistungen zugerechnet werden (siehe auch Kostenträger)
- in der Verwaltungssprache werden Behörden, die für die Vergabe staatlicher Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Krankengeld) verantwortlich sind, als Träger der betreffenden Leistung bezeichnet (z. B. Sozialleistungsträger)
- im deutschen Reiserecht eine Person, die einzelne Reiseleistungen ausführen soll (§ 651a II BGB)