Heiratsversicherung

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Die Heirats- oder Aussteuerversicherung ist eine Form der kapitalbildenden Lebensversicherung, die von einem Versicherungsnehmer, oft den Eltern oder einem Elternteil, für ein unterhaltsberechtigtes Kind als dem Begünstigten abgeschlossen werden kann.[1][2] Für ab dem 1. Januar 2005 neu abgeschlossene Versicherungen werden die gezahlten Prämien nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Versicherungsleistung muss versteuert werden.[3]

Vertragsbestimmungen

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Bei Heiratsversicherungen gelten vielfach folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen – selbstredend können diese von den hier dargestellten in Details abweichen.

Das Kind darf bei Abschluss der Versicherung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Leistung bei Heirat oder Ablauf

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Die Versicherungsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erfolgt

  • zum 18. Geburtstag des Kindes, falls dieses vor dem 18. Geburtstag heiratet,
  • zum Zeitpunkt der Heirat, falls das Kind zwischen dem 18. und 25. Geburtstag heiratet,
  • zum 25. Geburtstag des Kindes, falls es bis dahin nicht geheiratet hat.

Zu der Höhe der aus einem Versicherungsvertrag ausgezahlten Versicherungssumme kann sich eine Auskunftsverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Begünstigten gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben aufgrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehung ergeben.[4]

Leistung im Todesfall

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Stirbt das Kind während der Laufzeit der Versicherung, so werden die bis dahin eingezahlten Prämien zurückerstattet. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Versicherung beitragsfrei weitergeführt und die volle Versicherungssumme ausbezahlt (sog. Terminfixversicherung).[5]

Prämienzahlung

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Der Versicherungsnehmer leistet regelmäßige Prämien, die Beitragszahlung endet jedoch

  • bei Eintritt des Versicherungsfalles und
  • bei Tod des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten.

Prämienbestandteile

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Mit den Prämien müssen

  • das Heiratsrisiko – die Versicherungsleistung kann ja bereits vor dem 25. Geburtstag der Tochter fällig werden – und
  • ein Todesfallrisiko abgedeckt – wenn der Versicherungsnehmer stirbt, wird der Vertrag beitragsfrei fortgesetzt –
  • die Versicherungssumme angespart,
  • die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens abgedeckt
  • und in Österreich die Versicherungssteuer von 4 % bezahlt werden.

Die garantierte Versicherungssumme kann daher infolge des hohen und daher teuren Heiratsrisikos durchaus kleiner sein als die Summe der bis zum Alter 25 zu zahlenden Beiträge.

Überschussbeteiligung

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Heiratsversicherungen sind so wie klassische gemischte Versicherungen überschussbeteiligt, neben Zins- und Kostengewinnen gibt es auch Risikogewinne, doch ist das Risikoergebnis bei dieser Versicherungsart häufig negativ.

Überschüsse werden verzinslich angesammelt und bei Vertragsende zusammen mit der Versicherungsleistung ausbezahlt.

Die Aussteuerversicherung nimmt im Versicherungswesen insofern eine Sonderstellung ein, als die Versicherungsleistung fällig wird, obwohl der Versicherungsfall zwar nicht vom Versicherungsnehmer, jedoch von den Begünstigten vorsätzlich herbeigeführt wird. Die Beweislast, etwa für eine wirksame Eheschließung des Begünstigten, trägt der Versicherungsnehmer.[6]

Sofern die Versicherung nicht vor Fälligkeit durch Rückkauf verwertet wurde und die Auszahlung der Versicherungssumme während des laufenden Bezuges von Arbeitslosengeld II fällig wird, ist der ausgezahlte Betrag als Vermögen zu werten. In Fällen, in denen das Geld an das Kind weitergeleitet wird, ist die Rückübertragung nach § 528 BGB zu prüfen.[7]

Einzelnachweise

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  1. vgl. AG Weilburg, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 24 F 536/12
  2. Hans-Otto Burschel: Die Aussteuerversicherung beck-community, 7. November 2012.
  3. 2005 fällt das Steuerprivileg: Lebensversicherungen im Winterschlussverkauf Handelsblatt, 27. November 2004.
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II-8 UF 133/11
  5. Kurt Wolfsdorf: Termfixversicherung Gablers Versicherungslexikon, abgerufen am 16. August 2021.
  6. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1999 - 20 U 200/98
  7. § 12 SGBG II: Zu berücksichtigendes Vermögen: Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 16. August 2021.