Libralakte sind eine Gruppe von Rechtsgeschäften des römischen Rechts.[1] Es handelt sich hierbei um altzivile Geschäfte, die durch Zuwägung mit Kupfer und Waage (per aes et libram) ausgehandelt wurden. Die Rechtsfigur des Libralakts stammt aus der frührömischen Zeit und wird im Zwölftafelgesetz (Tafel VI) erwähnt. Da es zu der Zeit noch keinen gemünzten Geldkreislauf für den Zahlungsverkehr gab, wog der Wägemeister (libripens) dem Zahlungsempfänger in Form von Kupferbarren zu. Aber auch Ehen wurden durch Libralakt eingegangen.

Vermögensrecht

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Bei den Libralakten wird das Barrengeld vor mindestens fünf Zeugen, sämtlich römische Bürger, sowie dem Wägemeister, der ebenfalls römischer Bürger zu sein hatte, zugewogen. In der vorklassischen Zeit stellten die Libralakte wahrscheinlich ein echtes Austauschgeschäft dar, doch wurden sie bereits frühzeitig dadurch formalisiert, dass an Stelle des eigentlich zu wiegenden Kaufpreises ein symbolisches Stück Kupfer getreten ist.

Familienrecht

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Aufgrund seiner Stellung als Familienoberhaupt, hatte der pater familias besondere Gewalt über alle Familienangehörigen sowie die Ehefrau (uxor). Die Eheschließung erfolgte so, dass sie das Gewaltverhältnis des Vaters verließ und in das des zukünftigen Ehemannes wechselte (conventio in manum). Im Libralakt legt der zukünftige Ehemann einen symbolischen „Kaufpreis“ auf die Waage, der pater familias der Braut tritt sodann seine Gewaltherrschaft (manus) an den Bräutigam ab. Diese sogenannte „Kaufehe“ war vermutlich in der frührömischen Zeit tatsächlich als Kauf vollzogen worden. Teilweise wird auch vermutet, dass dieses Rechtsgeschäft (die coemptio) früher durch echte mancipatio, also Ergreifung der Frau zur „Ehelichung“ (sogenannte „Raubehe“) begangen wurde. Somit gäbe es auch eine wissenschaftliche Erklärung für den sagenhaften Raub der Sabinerinnen. Weitere Libralakte waren das nexum und die solutio per aes et libram (auch: nexi liberatio).

In der nachklassischen Periode ging die Bedeutung der Libralgeschäfte zurück, um unter Justinian aus den Rechtsquellen vollends zu verschwinden.

Literatur

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  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5.
  • Stephan Meder: Rechtsgeschichte. Eine Einführung (= UTB. 2299). 3., überarbeitete und ergänzte Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2008, ISBN 978-3-412-21105-9.
  • Georg Simmel: Gesamtausgabe. Band 6: Philosophie des Geldes (= Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft. 806). Herausgegeben von Otthein Rammstedt. 5. Auflage (in der Schriftenreihe). Suhrkamp, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-518-28406-1.
  • Karl Friedrich Thormann: Der doppelte Ursprung der Mancipatio. Ein Beitrag zur Erforschung des frührömischen Rechts unter Mitberücksichtigung des „nexum“ (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. H. 33, ISSN 0936-3718). Beck, München 1943, (2., durchgesehene Auflage. ebenda 1969).

Einzelnachweise

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  1. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte (= UTB. 2225). 14., durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3).