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Illustrirte Zeitung, Nr. 6 vom 5. August 1843


bei den Vertretern der Ordnung. Was unterscheidet nun OConnell’s Stellung von dem Wirken dieser und ähnlicher Männer? Er steht allein und ist seinen Anhängern weit mehr überlegen. Auch andere Parteiführer können den ersten Platz einnehmen, allein neben und dicht hinter ihnen steht eine solche Menge gleichbefähigter Mitbewerber, daß ihre eigene Wichtigkeit dadurch ebenso vermindert wird, wie ein Berg in hügeliger Umgebung minder hoch erscheint. OConnell hat keinen Nebenbuhler, und seine Weltkenntniß und Geistesbildung erhebt ihn ebensosehr über die große Masse der Irländer, welche er anführt, wie einst Moses über das jüdische Hirtenvolk, welches er nach Canaan führen sollte, hervorragte.

Daß die Vereinzelung OConnell’s einen Hauptcharakterzug seiner eigenthümlichen Stellung bildet, tritt noch klarer hervor, sobald man ihn mit Wellington, dem Führer seiner Gegner, vergleicht. In diesen beiden Männern prägt sich das ganze Wesen der beiden Parteien, in welche die acht Mill. Bewohner Irlands zerfallen, auf das Ueberraschendste aus. OConnell ist gemüthlich, phantasiereich, lebendig, beweglich, heftig, zuversichtlich; Wellington kalt, ernst, fest, ruhig, trocken, hart, übermüthig. Der Celte erscheint arm, schmutzig, träge, unwissend, der Sasse reinlich, wohlhabend, geschickt und betriebsam. Beten und Messelesen auf der einen, die Schärfe des Schwerts und ungemeßnes Selbstvertrauen auf der andern Seite. Wie OConnell ist auch Wellington in Irland geboren, in Frankreich erzogen. An der Spitze zweier feindlicher Lager stehen sie sich jetzt gegenüber, und doch welch ein Unterschied! OConnell vertritt ein ganzes gemißhandeltes Volk, Wellington, selbst Absentee, – eine entartete Partei. Stirbt Jener, so ist Keiner da, der ihn völlig ersetzen könnte; neben und hinter Wellington steht eine große Anzahl von Männern, die seine Stelle einnehmen und vollkommen ausfüllen würden; allein Wellington ist von OConnell schon zweimal besiegt, OConnell steht nach hundert Rückzügen noch unbesiegt da, und der Tag seines letzten Siegs ist ein Siegestag der Menschheit.26. 


Unser Wochenbericht.
Deutschland.

Kaum hat wohl irgend eine Nachricht über eine beim deutschen Bundestage angeregte Maßregel so allgemeine Zustimmung in Deutschland gefunden, als die von der Anordnung einer gemeinsamen deutschen Flagge. Der Antrag dazu soll von Oestreich in Gemeinschaft mit den Hansestädten ausgegangen sein, und zwar sollen die Farben der Flagge schwarz, roth und gelb sein, während die Symbole des Reichsadlers und des eisernen Kreuzes Deutschlands ältere sowohl, als neuere Zeit, und dabei zugleich seine zwei mächtigsten Staaten: Oestreich und Preußen, repräsentiren würden. Daß der Antrag gerade von Oestreich und den Hansestädten ausgegangen, ist ein Beweis mehr, wie sehr gerade diese beim Seehandel Deutschlands verhältnißmäßig am meisten betheiligten Staaten das Bedürfniß des Zusammenhaltens mit allen übrigen, und zwar auch auf dem Gebiete des Handels und des Völkerverkehrs, empfinden. Heil uns, Heil allen Deutschen, wenn in ihnen das Bewußtsein dieses Bedürfnisses immer deutlicher, immer allgemeiner wird! Bilden sie einmal erst nicht blos auf dem Bundestage, sondern auch auf dem Meere, in den Kanzleien und an den Handelsplätzen des Auslandes ein Land und ein Volk, dann werden sie mit größerm Rechte den von den Holländern angenommenen niederdeutschen Sinnspruch: „Eendragt makt Magt“ – was die Belgier durch „L’union fait la force“ in ihr Wappenschild übertragen haben – auf ihre Flagge setzen können.

Oestreich besitzt zwar bereits eine ziemlich ansehnliche Marine: es zählte 1840: 8 Linienschiffe – abgetakelt – 8 Fregatten, 4 Korvetten, 6 Briggs, 7 Goeletten, mehre Dampfschiffe und viele kleinere Fahrzeuge; diese östreichische Marine hat jedoch einen mehr italienischen, als deutschen Charakter, zum Theil weil sie noch unmittelbar an die Seemacht des ehemaligen Freistaates Venedig sich anknüpft, wo sie auch noch ihren Kriegshafen und ihre Arsenäle besitzt, und zum Theil weil ihre Equipage nur aus der italienisch redenden Bevölkerung des venetianischen, illyrischen und dalmatinischen Littorale recrutirt wird. Gleichwohl würde Oestreich, da der wichtigste seiner Häfen, der von Triest, zum deutschen Bunde gehört, sehr leicht auch einem Theile seiner Marine einen ausschließlich deutschen Charakter verleihen können, wie denn auch der jugendliche Seeheld, Erzherzog Friedrich, der sich vor zwei Jahren bei Saida und Acre so ausgezeichnet, ein Sohn des echt deutsch gesinnten Erzherzogs Karl und selber ein warm fühlender Deutscher ist.

Preußen hat in diesem Jahre zu einer Flotte, die es seit der Zeit des großen Kurfürsten – 1680 – nicht mehr besitzt, den ersten Grund wieder gelegt. Am Johannistage wurde in Stettin das erste Marineschiff Preußens und des deutschen Zollvereins, die Kriegscorvette „Amazone“, vom Stapel gelassen. Zum Commandeur dieses Schiffes, das 14 Kanonen und eine Bemannung von 100 Mann und darüber führen kann, ist der aus Westfalen gebürtige frühere dänische See-Officier, Baron von Dirkinck-Helmfeldt, ernannt. Es heißt zwar, daß dieses Schiff vorläufig nur die Bestimmung habe, zu nautischen Uebungen für Marine-Zöglinge zu dienen; da jedoch hinzugefügt wird, daß Preußen auch im Begriff sei, drei Kriegsdampfschiffe bauen zu lassen, so dürfen wir wohl in jenen Marine-Zöglingen keine bloßen Kauffahrer, sondern die künftigen Offiziere einer Kriegsflotte erblicken. Prinz Adalbert von Preußen, ein Vetter des Königs, der in diesem Jahre von einer nach Brasilien unternommenen Reise zurückkehrt, beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit dem Studium der verschiedenen europäischen Marinen, und scheint dazu bestimmt zu sein, ebenso wie über die Artillerie, die bis jetzt vom Prinzen August commandirt wurde, auch über die entstehende Seemacht den Oberbefehl zu erhalten. Quod felix taustumque sit!

Einstweilen und bis ihr auch ein bewaffneter Schutz zu Theil wird, möge jedoch die deutsche Handelsmarine wach und thätig bleiben, um selber für sich und die einheimische Industrie zu sorgen. China wird hoffentlich nicht blos für England, Nordamerika und andere Seestaaten, sondern auch für Deutschland seine seit Jahrhunderten geschlossenen Häfen geöffnet haben.

Zur Beförderung des innern Verkehrs wie des Seehandels haben Preußen und Hannover unterm 17. Mai die Ratificationen eines die Ems-Schifffahrt betreffenden Vertrages ausgewechselt, durch welchen nunmehr der letzte von den in der Wiener Congreßacte bezeichneten deutschen Flüssen seiner bisherigen Fesseln entledigt wird. Der bis jetzt von Hannover auf der Ems erhobene Durchfuhrzoll – 51/2 Thaler für die Last – fällt nun weg und es tritt dafür unter dem Namen Emszoll eine einfache Schifffahrtsabgabe ein, die in beiden Staaten zusammen nicht mehr als 2 Thlr. für die Last beträgt, für die meisten, weniger werthvollen Artikel jedoch verhältnißmäßig und zwar bis auf 1/18 reducirt wird. Außerdem hat Preußen sich anheischig gemacht, seinen bis tief in Westfalen hinein sich erstreckenden Theil der Ems, wo er es noch nicht ist, vollkommen schiffbar zu machen und die Hauptstadt Münster durch eine Chaussee mit der Ems zu verbinden. Es ist dies vielleicht als der erste Schritt zu der bereits von deutschen Blättern häufig besprochenen Anlegung eines Canals zwischen der Ems und dem Rhein zu betrachten, durch welchen den Holländern die Herrschaft über den rheinländischen Seehandel entzogen und das westliche Deutschland endlich in directe Verbindung mit dem Meere kommen würde.

Am 14. Mai wurde in Düsseldorf der Landtag der preußisch-rheinländischen Provinzialstände eröffnet. Hatte sich bereits auf andern provinzialständischen Versammlungen, namentlich in Königsberg und Posen gezeigt, daß der Geist derselben den Kinderschuhen, die sie in den ersten Jahrzehnten ihrer Begründung getragen, entwachsen sei, so gab sich der rheinische Landtag gleich bei seinem Auftreten als eine politisch gereifte Körperschaft zu erkennen, die von dem, was ihr selbst, ihrer Provinz und dem gesammten Deutschland noth thue, volkommen durchdrungen sei. Außer den, auch von den anderen Landtagen begutachteten, unerheblichen Propositionen und Gesetzentwürfen war dem rheinischen der Entwurf eines Communalgesetzes, sowie zu dem proponirten neuen Strafgesetzbuche ein Gesetzentwurf über dessen Beziehungen zu der am Rheine geltenden – französischen – Gerichtsbarkeit überhaupt vorgelegt worden. Beide Gegenstände, das Communalgesetz und das Strafgesetzbuch, hatten bereits vor Beginn des Landtages die Aufmerksamkeit der Provinz in hohem Grade erregt, und besonders in Bezug auf letzteres waren fast aus allen Städten Petitionen eingegangen, in denen man sich gegen die in dem Strafgesetze, nach der bisherigen Gesetzgebung der älteren preußischen Provinzen, beibehaltene Unterscheidung der Stände hinsichtlich der Strafarten, sowie gegen die Strafe der körperlichen Züchtigung überhaupt, auf das Entschiedenste aussprach. Fast durchgehends war mit diesen Petitionen das Gesuch verbunden, daß die Regierung den Gesetzentwurf zurücknehmen möge und dabei zugleich die Ansicht ausgesprochen, daß, wenn der Rheinprovinz ein neues mit der ganzen Monarchie gemeinsames Strafgesetzbuch gegeben werden solle, es nur ein solches sein dürfe, welches, auf rechtlichen Grundlagen beruhend, dem Culturzustande der Provinz entspreche, und mit Beseitigung aller administrativen Willkür auf die Gleichheit vor dem Gesetze, auf die am Rhein bestehende Gliederung der strafgerichtlichen Behörden, auf die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, sowie auf die Trennung der Thatfrage von der Rechtsfrage vor dem Geschwornengerichte, berechnet sei, und dergestalt das in der Rheinprovinz sich vorfindende Gute nicht nur beibehalte, sondern auch den übrigen preußischen Provinzen zufließen lasse; daß aber vor Allem ein diese Bedingungen in sich fassender Entwurf eine geraume Zeit vor seiner Discussion der Oeffentlichkeit übergeben und den rheinischen Gerichtshöfen zur Begutachtung vorgelegt werden möge. Diesen Ansichten der Bevölkerung war der landständische Ausschuß, der sich mit einer gründlichen Voruntersuchung der Frage beschäftigt hatte, im Wesentlichen beigetreten; nicht nur aus dem Strafgesetz-Entwurfe selbst, sondern auch aus dem damit verbundenen Gesetz über die Competenz der rheinischen Gerichte hatte derselbe die Ueberzeugung von der Unvereinbarkeit desselben mit den rheinischen Institutionen geschöpft; demnach stellte der Ausschuß den Antrag: „Die hohe Ständeversammlung wolle des Königs Majestät unterthänigst bitten, die Einführung des mitgetheilten Entwurfs in der Rheinprovinz nicht zu befehlen, dagegen aber Allergnädigst verordnen, daß unter Zugrundelegung der rheinischen Gesetzgebung und der von dem Ausschusse versuchten Arbeit ein neuer Entwurf des Strafgesetzbuches ausgearbeitet, solcher den rheinischen Gerichten zur Begutachtung, der Presse zur Veröffentlichung und sodann dem nächsten Landtage zur nochmaligen Prüfung vorgelegt werde.“ – Der Antrag wurde von der Versammlung, nachdem dieselbe den Bericht des Ausschusses vollständig angehört, und zwar ohne erst an eine Prüfung der Gesetzentwürfe in der Plenarsitzung selbst überzugehen, einstimmig angenommen.

Dieses Resultat machte in der Rheinprovinz die freudigste Sensation. Von allen größern Städten liefen Dankadressen an den Landtag ein; von Köln jedoch zogen, bald nachdem die Nachricht von der Verwerfung des Strafgesetzes bekannt geworden, 1000 – 1200 Bürger auf zwei großen Rhein-Dampfschiffen nach Düsseldorf, um dem Landtage persönlich ihren Dank zu überbringen. Es war dieser Act der Oeffentlichkeit eine politische Demonstation, wie sie in Preußen bisher noch niemals vorgekommen und er machte daher sowohl auf die Rheinprovinz selbst, als auf das ganze übrige Deutschland einen überraschenden Eindruck. Die Bürger Düsseldorfs, nachdem sie von der Abends erfolgten unerwarteten Ankunft ihrer Kölnischen Mitbürger Kunde erhalten hatten, holten sie in einem großen Fackelzug ein und diese richteten dann eine Deputation an den Landtags-Marschall, Fürsten von Solms-Lich, der ihre Anrede im Namen des Landtags erwiederte und die Dankadresse der Bürger entgegennahm. Festlichkeiten hier sowohl als an anderen Orten schlossen sich dem an und gaben Zeugniß von dem wachsenden politischen Bewußtsein des Landes und von dessen Anhänglichkeit an Gesetz und Ordnung.

Das dem Landtage vorgelegte Communalgesetz ist das Resultat einer mehr als zwanzigjährigen Verhandlung der Regierung mit der Provinz über das größere oder geringere Maß von Freiheit und Selbstständigkeit, welches den Communen zu verleihen sei. Die älteren preußischen Provinzen besitzen bekanntlich schon seit dem Jahre 1808 eine Städte-Ordnung, deren freisinnige Bestimmungen noch von dem echt deutsch gesinnten Minister, Freiherrn von Stein, herrühren. Diese Bestimmungen wurden zum Theil durch die „revidirte Städteordnung“ vom Jahre 1831 abgeändert, jedoch blieb es der Wahl derjenigen Städte, die bereits im Besitze der ältern Städte-Ordnung waren, überlassen, ob sie die neuere annehmen wollten, oder nicht. Die Rheinprovinz lehnte sowohl die eine als die andere ab, und zwar hauptsächlich wegen des darin ausgesprochenen Principes der Trennung der Stadt von den Landgemeinden. Also auch hierbei ging die Provinz von dem ehrenwerthen Grundsatze bürgerlicher Gleichheit vor dem Gesetz aus, und dieser Grundsatz war es auch, der bei der Erwägung des nunmehr zur Berathung gekommenen besondern rheinischen Communalgesetzes vorherrschte. Alles, was diesem Grundsatze nicht entsprach, ward aus dem Gesetzentwurf entfernt, und so ist derselbe, wie er jetzt dem Könige zur Genehmigung wieder vorliegt, einerseits der freisinnigen Städteordnung von 1808 näher gebracht, während darin andererseits auch der Begriff und das Recht des Staatsbürgers für Städte- sowohl als für Landbewohner mit Beseitigung aller religiösen Unterscheidungen – hinsichtlich der Juden – aufrecht erhalten worden.

Auf den Antrag des Landtages hatte der König genehmigt, daß die Verhandlungen desselben unter Zuziehung von Stenographen in vollster Ausführlichkeit und ohne andere Censur, als die eigene, publicirt werden. Die rheinländischen Blätter waren daher auch während der letztverflossenen Wochen voll von Berichten darüber, wobei nur zu bedauern bleibt, daß die Namen der Redner nicht genannt werden, denn es würde dadurch den Lesern ein viel sichereres Moment der Anknüpfung und der Erinnerung, als durch die bisherige Weise, gewährt.

Dem Antrag eines Vertreters der Ritterschaft, die Regierung um Dotation der katholischen Geistlichkeit anzugehen, wie sie in der päpstlichen Bulle De salute animarum verheißen sei, nämlich durch grundzinsliche Eintragung der Dotation auf die Staatswaldungen, ward vom Landtage keine Folge gegeben, nachdem ein Schreiben des Cultusministers verlesen worden, wonach die betreffenden Unterhandlungen zwischen Preußen und dem päpstlichen Stuhle fortwährend im Gang sind und nur in Rom seit zwei Jahren eine Verzögerung erlitten haben.

Die gegen den Posener Landtag Seitens der Regierung ausgesprochene Drohung, ihn nicht in verfassungsmäßiger Weise alle zwei Jahre einzuberufen, hatte beim rheinischen großes Bedenken erregt und hier den Antrag hervorgerufen, Se. Maj. zu bitten, den Einfluß Preußens in Deutschland geltend zu machen, damit in der Errichtung eines obersten Bundesgerichtes die Sicherheit des deutschen Rechtszustandes thätlich begründet werde. Dieser Antrag fand zwar vielfache Unterstützung, ward jedoch schließlich mit 40 Stimmen gegen 30 abgelehnt, und zwar hauptsächlich deshalb, weil ein Bundesgericht auf Preußen, welches bis jetzt noch gar keine eigentliche Landesverfassung besitze, auch keine Anwendung finden könne. Der damit verbundene besondere Antrag auf den Ausdruck einer Besorgniß über den königlichen Bescheid auf die Posener ständische Adresse ward mit 69 gegen 4 Stimmen verworfen.

Am 1. Juli trat in Berlin das für die preußische Monarchie constituirte Obercensurgericht ins Leben. Es besteht dasselbe aus einem Präsidenten – dem wirkl. Geh. Oberjustizrath und Secretär des Staatsraths Bornemann – aus fünf dem Justizministerium oder den höchsten Gerichtshöfen angehörenden Räthen, einem Rathe des Ministeriums des Innern, einem Rathe des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten, einem Rathe des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, einem Mitgliede der Akademie der Wissenschaften und einem Professor der Berliner Universität; zusammen also aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern. Ob und wie sich der Einfluß dieser mit dem Nimbus der richterlichen Gewalt umgebenen Behörde auf die deutsche Presse äußern wird, muß bereits die nächste Zukunft lehren, da ihr schon bei ihrem Zusammentritt eine Anzahl interessanter Fragen zur Entscheidung vorgelegt worden. Da ein Gericht nicht nach bloßem Gutdünken und noch viel weniger nach ministeriellen Rescripten, sondern nur nach Gesetzen entscheiden kann, das preußische Landrecht jedoch hinsichtlich der erst in der neuern Zeit zu sträflichen Vergehen erhobenen Censurüberschreitungen

Empfohlene Zitierweise:
: Illustrirte Zeitung, Nr. 6 vom 5. August 1843. J. J. Weber, Leipzig 1843, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Illustrirte_Zeitung_1843_06.pdf/3&oldid=- (Version vom 11.5.2023)